1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet, im Fall der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "W." zu erstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'150.–, insgesamt Fr. 3'150.–, werden D., Q., zu 4/5 (Fr. 2'520.–) auferlegt.