Subeventuell sei die Erschliessung der Parzelle Nr. ccc gemäss bestehendem Fahrwegrecht über die Parzellen Nrn. eee und ddd sicherzustellen und ab der Parzelle Nr. bbb sei kein Land für den geplanten Kurvenausbau zu enteignen. 2. Am 30. Juli 2020 lud das BVU, Rechtsabteilung, die Eigentümerinnen der zu erschliessenden Parzelle Nr. ccc, B. und C., zum Verfahren bei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilten die beiden Eigentümerinnen der Rechtsabteilung des BVU (sinngemäss) mit, sie verzichteten auf eine aktive Teilnahme am Verfahren (mit Antragstellung).