Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.112 / WBE.2021.119 / sr / jb (BVUARE.18.7096, BVURA.19.480, BVURA.19.502) Art. 9 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Wetter Beschwerdeverfahren I (WBE.2021.112) Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau gegen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau und Beigeladene 1 B._____ Beigeladene 2 C._____ -2- Beschwerdeverfahren II (WBE.2021.119) Beschwerde- D. führer gegen Gemeinderat Q. vertreten durch lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau und Beigeladene 1 B. Beigeladene 2 C. Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erschliessungsplan W. Nord 1. Genehmigungsentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 23. Februar 2021 (BVUARE.18.7096) 2. Beschwerdeentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. März 2021 (BVURA.19.480, BVURA.19.502) -3- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der Erschliessungsplan "W. Nord" der Gemeinde Q. lag vom 13. Mai 2019 bis 11. Juni 2019 öffentlich auf. Er beinhaltet den Ausbau der Rechtskurve der Quartierstrasse W. (Parzelle Nr. aaa im Eigentum der Gemeinde Q.) auf Höhe der Parzelle Nr. bbb zwecks Befahrbarkeit mit Lastwagen (Kehrichtabfuhr, Feuerwehrfahrzeuge) unter Inanspruchnahme von Land ab der Parzelle Nr. bbb im Umfang von rund 15 m2 sowie zwei Baulinien für Hauptbauten entlang den West- und Nordfassaden des Gebäudes Nr. iii auf der Parzelle Nr. bbb. 2. Mit Beschluss vom 23. September 2019 erliess der Gemeinderat Q. den Erschliessungsplan "W. Nord". Gleichzeitig wies er die gegen den Erschliessungsplan erhobenen Einwendungen, darunter diejenigen der A. AG (Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb) und von D. (Bewohner des Gebäudes Nr. iii auf der Parzelle Nr. bbb), ab. B. 1. Mit Verwaltungsbeschwerden vom 8. Oktober 2019 und 17. Oktober 2019 fochten D. und die A. AG den gemeinderätlichen Beschluss beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) an und beantragten in der Sache je die Aufhebung des Erschliessungsplans "W. Nord" bzw. dessen Nichtgenehmigung. Die A. AG stellte zusätzlich Eventualantrag auf Ausdehnung des Erschliessungsplanperimeters auch auf den südlichen Bereich (der Quartierstrasse W.) gemäss Abbildung 4 des Planungsberichts. Subeventuell sei die Erschliessung der Parzelle Nr. ccc gemäss bestehendem Fahrwegrecht über die Parzellen Nrn. eee und ddd sicherzustellen und ab der Parzelle Nr. bbb sei kein Land für den geplanten Kurvenausbau zu enteignen. 2. Am 30. Juli 2020 lud das BVU, Rechtsabteilung, die Eigentümerinnen der zu erschliessenden Parzelle Nr. ccc, B. und C., zum Verfahren bei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilten die beiden Eigentümerinnen der Rechtsabteilung des BVU (sinngemäss) mit, sie verzichteten auf eine aktive Teilnahme am Verfahren (mit Antragstellung). 3. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte im Frühjahr 2021 die folgenden, auf den 2. März 2021 datierten Beschwerdeentscheide (Beschwerdeentscheide, BVURA.19.480 und BVURA.19.502): -4- Im Beschwerdeverfahren der A. AG 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet, im Fall der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "W." zu erstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 708.–, insgesamt Fr. 2'708.–, werden der A. AG zu 4/5 (Fr. 2'166.40) auferlegt. 3. Die A. AG wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'300.– zu 3/5 (Fr. 1'380.–) zu ersetzen. Im Beschwerdeverfahren von D. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet, im Fall der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "W." zu erstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'150.–, insgesamt Fr. 3'150.–, werden D., Q., zu 4/5 (Fr. 2'520.–) auferlegt. 3. D., Q., wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'300.– zu 3/5 (Fr. 1'380.–) zu ersetzen. Das BVU, Departementsvorsteher, genehmigte den vom Gemeinderat Q. beschlossenen Erschliessungsplan "W. Nord" am 23. Februar 2021 (Genehmigungsentscheid, BVUARE.18.7096). C. 1. Gegen die Beschwerdeentscheide und den Genehmigungsentscheid reich- ten die A. AG und D. am 1. April 2021 und 9. April 2021 je Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Rechtsbegehren: -5- A. AG A. Genehmigungsentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7096) 1. Es sei der Genehmigungsentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 23. Februar 2021 zum Erschliessungsplan "W. Nord" und damit derselbe aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (§ 28 Satz 2 BauG). B. Beschwerdeentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. März 2021 (BVURA.19.502) 1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. März 2021 (BVURA.19.502) aufzuheben. 2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. 3. Die Parteikosten seien aufgrund des deutlich höheren Streitwerts fest- zusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. 1. Genehmigungsentscheid des Departements BVU vom 23. Februar 2021 (BVURA.18.7096) A. Der Genehmigungsentscheid des Departements BVU vom 23. Fe- bruar 2021 ist aufzuheben. B. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Die Höhe der Entschädi- gung an mich nach Gutdünken des Gerichts. Hinweis: Aufwand für die vorliegende Beschwerde ca. 46 Stunden). C. Dieser Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Der Aufhebungsentscheid des Verwaltungsgerichts ist im Amtsblatt zu publizieren. 2. Beschwerdeentscheid des Departements BVU vom 2. März 2021 (BVURA.19.480) A. Der Beschwerdeentscheid des Departements BVU vom 2. März 2021 ist aufzuheben. B. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Die Höhe der Entschädi- gung nach Gutdünken des Gerichts). D. stellte mit separater Eingabe vom 9. April 2021 ausserdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das er auf Aufforderung -6- des instruierenden Verwaltungsrichters in der Verfügung vom 12. April 2021 am 7. Mai 2021 mit Angaben und Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergänzte. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 7. Mai 2021 beantragte das BVU, Rechts- abteilung, die kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. 3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 erneuerte D. seinen Antrag auf Aufhebung des Erschliessungsplans "W. Nord" und stellte zusätzlich Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis rechtskräftig feststehe, ob die Parzelle Nr. ccc ganz oder nur noch teilweise in der Bauzone verbleibe, sowie auf Ausarbeitung eines neuen Erschlies- sungsplans "W. Nord", der eine Kurvenbegradigung ausschliesslich auf der Parzelle Nr. fff vorsehe. 4. Das BVU beantragte am 2. Juni 2021 die Abweisung des Sistierungsbe- gehrens von D., mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Sistierungsbegehren. Der Gemeinderat Q. ersuchte mit Eingabe vom 22. Juni 2021 ebenfalls um Abweisung des Sistierungsbegehrens. 5. D. machte in einer Eingabe vom 22. Juni 2021 ergänzende Angaben zum Stand der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Q. und seinem dort gestellten Antrag auf teilweise Auszonung der Parzelle Nr. ccc. 6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsbegehren ab, erteilte der Beschwerde von D. antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und eröffnete diesen Entscheid im Dispositiv mit Kurzbegründung. Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 ersuchte D. um Ausfertigung eines vollständig begründeten Entscheids, der ihm in der Folge zugestellt wurde. 7. Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 teilte D. dem Verwaltungsgericht mit, dass sich der Gemeinderat Q. derzeit auf unzulässige Art und Weise darum bemühe, auf der Quartierstrasse W. Ausweichstellen (für den Begegnungsfall LW/PW) zu schaffen, was Gegenstand eines öffentlich aufzulegenden Erschliessungsplans bilden müsste. -7- 8. Am 22. Juli 2021 replizierte D. auf die Stellungnahmen des BVU und des Gemeinderats Q. zu seinem Sistierungsbegehren. 9. Mit Eingabe vom 11. August 2021 machte D. Bemerkungen zur Abweisung seines Sistierungsbegehrens und den Ausführungen im begründeten Entscheid vom 8. Juli 2021. Gleichzeitig kündigte er an, dass er diesen nicht weiterziehen werde. 10. Mit Beschwerdeantworten vom 16. August 2021 beantragte der Gemeinde- rat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerden der A. AG und von D., soweit darauf eingetreten werde. 11. Mit Instruktionsverfügungen vom 18. August 2021 wurden B. und C. zu den Beschwerdeverfahren beigeladen. Zudem wurde der Beschwerde der A. AG die aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem sich der Gemeinderat Q. dem entsprechenden Antrag der A. AG nicht widersetzte. 12. Am 23. August 2021 replizierte D. auf die Beschwerdeantwort des Gemeinderats Q., am 31. August 2021 die A. AG auf die Beschwerdeantworten des BVU und des Gemeinderats Q. Die A. AG äusserte obendrein ihr Unverständnis darüber, dass B. und C. zu den Beschwerdeverfahren beigeladen worden seien. 13. Mit Eingabe vom 15. September 2021 wies der Gemeinderat Q. darauf hin, dass gegenwärtig – nach dem Rückzug des letzten – wieder ein Baugesuch für die Parzelle Nr. ccc hängig sei, mit dessen öffentlicher Auflage und Publikation aber bis zum Vorliegen des Entscheids des Verwaltungs- gerichts in Sachen Erschliessungsplan "W. Nord" zugewartet werde. 14. Am 22. September 2021 informierten B. und C. das Verwaltungsgericht darüber, dass sie sich nicht aktiv an den vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen würden. 15. Am 24. September 2021 reichte D. Gegenbemerkungen zur Eingabe des Gemeinderats Q. vom 15. September 2021 ein. Im Schreiben vom 30. September 2021 warf er die Frage auf, weshalb die Beigeladenen trotz Verzicht auf eine aktive Teilnahme am Verfahren weiterhin mit Unterlagen -8- bedient würden. Mit Eingabe vom 16. November 2021 äusserte er noch einmal seine Sichtweise und betonte die Wichtigkeit der Durchführung eines Augenscheins vor Ort. 16. Der Gemeinderat Q. reichte im Verfahren WBE.2021.112 am 15. No- vember 2021 eine Duplik ein, zu der sich die A. AG mit Eingabe vom 18. November 2021 noch einmal äusserte. 17. Mit separaten Schreiben vom 17. November 2021 informierte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführer darüber, dass die Durchführung eines Augenscheins vor Ort als entbehrlich beurteilt und sich die von ihnen be- antragte öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK daher auf die Gelegenheit zu mündlichen Parteivorträgen im Gerichtssaal in Aarau beschränken werde. Sie sollen dem Gericht bitte mitteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festhielten. 18. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 hielt D. an seinem Antrag auf eine öffentliche Verhandlung fest und äusserte sein Bedauern über den Verzicht auf einen Augenschein vor Ort. Die A. AG verzichtete hingegen mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 auf eine öffentliche Verhandlung ohne Augenschein. 19. Im Verfahren WBE.2021.119 wurden die Parteien mit Instruktionsverfü- gung vom 27. Dezember 2021 auf den 27. Januar 2022 zu einer öffentli- chen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Aarau vorgeladen. D. An der öffentlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022 im Verfahren WBE.2021.119 hörte sich das Verwaltungsgericht die mündlichen Partei- vorträge von D. und dem Gemeinderat Q. respektive dessen Rechtsvertreter an. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Verwaltungsgericht beide Fälle beraten und entschieden. -9- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) i.V.m. § 28 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ist gegen kantonale Genehmigungsentscheide von kommunalen Nutzungsplanungen die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid des Vorstehers des BVU (BVUARE.18.7096) ist somit gegeben. 1.2. Nach § 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) kann mit gesonderter Beschwerde beim Verwaltungsgericht zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung (§ 26 BauG) angefoch- ten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid (formell) abgelöst worden ist. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeentscheid des BVU, Rechtsabteilung, Bestandteil des Genehmigungsentscheids ge- worden (Abänderungen, die sich aus dem Beschwerdeentscheid ergeben, sind für die Genehmigungsbehörde verbindlich [§ 26 Abs. 2 BauG]). Mit der Beschwerde nach § 14 Abs. 1 BauV können somit nur noch jene Punkte des Beschwerdeentscheids angefochten werden, die nicht Gegenstand des kantonalen Genehmigungsentscheids bilden (§ 14 Abs. 2 BauV; Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 366; 1997, S. 283 ff.). Dies trifft in erster Linie auf formelle Fragestellungen (Sachurteilsvoraussetzungen) oder Streitigkeiten über die Höhe der Ver- fahrenskosten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.344 vom 27. November 2019, Erw. I/1.2, WBE.2012.342 vom 17. Dezember 2013, Erw. I/2, und WBE.2011.225/226 vom 20. Februar 2012, Erw. I/3.1). Der Beschwerde- entscheid bildet somit nur insoweit ein taugliches Anfechtungsobjekt, als sein Inhalt nicht durch den Genehmigungsentscheid bestätigt wird (AGVE 2002, S. 278 ff.; 2001, S. 365; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 26 N 41). 1.3. Beide Beschwerdeführer kritisieren die (im Genehmigungsentscheid über- nommene) Formulierung in Dispositiv-Ziffer 1 der Beschwerdeentscheide, wonach die Beschwerden teilweise gutheissen werden. Tatsächlich habe - 10 - keiner der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren beantragt, dass die Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc zu verpflich- ten seien, auf ihrer Parzelle einen Wendeplatz für Lastfahrzeuge angren- zend an die zur Parzelle führende Stichstrasse W. zu erstellen. Insofern sei die verwendete Formulierung tatsachenwidrig. Die Beschwerden seien vollumfänglich abgewiesen worden. Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, dass in den vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren mit der Eingabe von B. und C. vom 28. Oktober 2020 (Vorakten WBE.2021.112, act. 186–191; Vorakten WBE.2021.119, act. 182–185), enthaltend deren Zusicherung der Erstellung eines Wendeplatzes auf ihrer Parzelle Nr. ccc, die Eingabe von nicht am Verfahren beteiligter Parteien berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 hält dafür, dass diese Eingabe ihrem Antrag entsprechend aus dem Recht zu weisen gewesen wäre. Die Vorinstanz habe diesen Antrag jedoch ignoriert und – schlimmer noch – die Wendplatzzusicherung zum Anlass genommen, den streitigen Erschliessungsplan nicht (als mangelhaft) aufzuheben und die Beschwerde dagegen nicht gutzuheissen. Durch dieses Vorgehen sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht für Be- hörden aufs Schwerste verletzt worden, was zur Aufhebung des Beschwer- deentscheids aus formellen Gründen führen müsse. Eine weitere Gehörsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin im Verfah- ren WBE.2021.112 darin, dass die Vorinstanz den Fachbericht der Abtei- lung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten WBE.2021.112, act. 165–173) ohne Begründung übergangen habe. Gestützt auf diesen Fachbericht hätte der Erschliessungsplan "W. Nord" aufgehoben werden müssen. Die Vorinstanz habe sodann verkannt, dass drei von fünf Gemeinderäten von Q. bei der Beschlussfassung über den Erschliessungsplan "W. Nord" wegen persönlicher Betroffenheit in den Ausstand hätten treten müssen. Schliesslich seien die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren insofern unfair gewesen, als die Vorinstanz den Augenschein vom 29. April 2020 angeblich wegen der Covid-Pandemie ohne Not in Abwesenheit der Par- teien durchgeführt habe, obschon diese Anspruch auf ein mündliches Be- weisverfahren hätten. Diese Kritik zielt auf formelle Fragestellungen in den vorangegangenen Be- schwerdeverfahren ab. Eine weitere Rüge betrifft die Höhe der in den vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren verlegten Parteikosten, deren Bemes- sung die Vorinstanz aus Sicht der Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 zu Unrecht auf die Planungskosten abstützte. Massgeblich sei die Wertsteigerung, welche die Parzelle Nr. ccc durch die Realisierung der im Erschliessungsplan "W. Nord" vorgesehenen ausgebauten - 11 - Quartierstrasse W. erfahre und schätzungsweise über eine Million Franken betrage. Mit Bezug auf die erwähnten Punkte (Verfahrensfehler und Parteikostenbe- messung) ist die Anfechtung der Beschwerdeentscheide zulässig und ist dementsprechend auf die in beiden Beschwerden gestellten Anträge auf Aufhebung der Beschwerdeentscheide einzutreten. Im Übrigen kommt je- doch der Anfechtung der Beschwerdeentscheide keine eigenständige Be- deutung zu; mit der Überprüfung des Genehmigungsentscheids geht in einem solchen Fall eine inhaltliche Kontrolle der Beschwerdeentscheide (auch hinsichtlich der Kostenverlegung nach Massgabe des Verfahrens- ausgangs) einher (vgl. AGVE 1997, S. 284; Entscheid des Verwaltungsge- richts BE.2001.00060/00100 vom 29. April 2004). 2. Die Behandlung des Baugesuchs der Beigeladenen für die Überbauung ihrer Parzelle Nr. ccc durch den Gemeinderat Q. (vgl. dazu die Eingabe von D. vom 24. September 2021) liegt ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1. Als Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb, welche sich innerhalb des Perime- ters des Erschliessungsplans "W. Nord" befindet und wovon gemäss diesem Erschliessungsplan Land für den Ausbau der Rechtskurve der Quartierstrasse W. auf Höhe der Parzelle Nr. bbb abgetreten werden soll, ist die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 in schutzwürdigen eigenen Interessen unmittelbar berührt und daher zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids sowie zur punktuellen Anfechtung des sie betreffenden Beschwerdeentscheids befugt. Dasselbe gilt für den Be- schwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 als Bewohner des sich auf der Parzelle Nr. bbb befindlichen Gebäudes Nr. iii. 3.2. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite; vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 BauG) und dort ihre Antrags- und Be- schwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), die aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchge- drungen ist (AGVE 2007, S. 438). Die formelle Beschwer zur Anfechtung des Genehmigungsentscheids setzt die Teilnahme am Beschwerdeverfah- ren gemäss § 26 Abs. 1 BauG voraus. Beide Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, insofern also auch for- mell beschwert. - 12 - 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid und – im beschränkten Umfang (vgl. Erw. 1.3 vorne) – gegen die Beschwerdeentscheide ist somit einzutreten. 5. Die zwei Beschwerden in den Verfahren WBE.2021.112 und WBE.2021.119 richten sich gegen denselben Plangenehmigungsentscheid des Vorstehers des BVU vom 23. Februar 2021. Ausserdem decken sich die mit Blick auf die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen for- mellen Rügen teilweise. Bezüglich der zentralen Streitfragen, ob der Inhalt und die Ausdehnung des Erschliessungsplans "W. Nord" rechtmässig sind, liegt beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es gilt nun zu vermeiden, dass in ver- schiedenen Rechtsmittelverfahren sich widersprechende Urteile ergehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren WBE.2021.112 und WBE.2021.119 zu vereinigen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Vereinigung ist grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium möglich und keinem der Verfahrensbeteiligten erwächst aus der Vereinigung erst im Urteilszeitpunkt ein Rechtsnachteil. Es gibt keine sich widersprechenden Anträge der Beschwerdeführer, zu denen sich die jeweils andere Partei nicht hätte äussern können. Der Inhalt der Rechtsschriften lässt sogar da- rauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihr Vorgehen miteinander ab- gesprochen und aufeinander abgestimmt haben. Ihre Interessen sind denn auch gleichlaufend. 6. 6.1. Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide auf deren Rechtmässigkeit (§ 28 BauG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können somit die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden; Ermessensmissbrauch so- wie Ermessensunter- bzw. -überschreitung gelten ebenfalls als Rechts- verletzung (§ 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit wei- teren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 26 N 15 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach aargauischem - 13 - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 56 N 23). Das Verwaltungsgericht prüft somit die kommunale Nutzungsplanung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d. h. insbesondere mit der Richtplanung, den Planungsgrundsätzen und der Eigentumsgaran- tie. In die rechtsfehlerfrei ausgeübte Handhabung des Ermessens darf das Verwaltungsgericht jedoch nicht eingreifen. Das bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die planende Behörde ihrer Abwägungspflicht nach- gekommen ist, d. h., ob sie die berührten Interessen ermittelt und beurteilt hat und dabei insbesondere ihre Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen – möglichst um- fassend – berücksichtigt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverord- nung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Hält das zu überprüfende Plan- werk diesen Anforderungen stand, entfällt im Grundsatz die Prüfung wei- terer Planungsvarianten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.426 vom 19. Mai 2017, Erw. I/5.1). 6.2. Es ist zudem unter Berücksichtigung der relativ erheblichen Entschei- dungsfreiheit der Gemeinden zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf einen kommunalen Rechtsetzungs- oder Rechtsanwendungsakt nicht aufheben, soweit dieser im Bereich kommunaler Entscheidungsfreiheit er- gangen ist (§ 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1913 f.; BGE 122 I 279, Erw. 8b mit Hinweisen). Der Umfang der Gemeindeauto- nomie bestimmt sich im Grundsatz nach kantonalem Recht (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), im Raumplanungsrecht zudem nach Bundes- recht (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; MERKER, a.a.O., § 49 N 40 f.). Stehen für eine raumplanungskonforme Lösung mehrere Varian- ten zur Verfügung, ist der Gemeinde das Letztentscheidungsrecht zuzubil- ligen, wenn sie ihren Entscheid auf sachliche Argumente stützt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.426 vom 19. Mai 2017, Erw. I/5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist mithin keine "Oberpla- nungsbehörde". 6.3. Der Vorgabe von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu ge- währleisten hat, ist entsprochen worden: Die Beschwerdeinstanz (BVU) hat bei der Prüfung der Verwaltungsbeschwerden volle Kognition – einschliess- lich Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle – ausgeübt (§ 52 VRPG). Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin im Verfahren - 14 - WBE.2021.112 (Beschwerde, S. 7) wird nicht näher begründet. Eine unge- rechtfertigte Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle, etwa im Hinblick auf die Beurteilung lokaler Verhältnisse, lässt sich den vorinstanzlichen Entscheiden nicht entnehmen. 7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Genehmigungsent- scheid des BVU hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf entsprechenden Antrag gewährt werden (§ 28 BauG). Mit Zwischenentscheiden vom 8. Juli 2021 bzw. vom 18. August 2021 wur- de den Beschwerden vom gemäss § 46 Abs. 2 VRPG dafür zuständigen instruierenden Verwaltungsrichter antragsgemäss die aufschiebende Wir- kung erteilt, nachdem sich der Gemeinderat Q. dem nicht widersetzt hatte. 8. Im Folgenden werden vereinfachend das Beschwerdeverfahren WBE.2021.112 als "Beschwerdeverfahren I", das Beschwerdeverfahren WBE.2021.119 als "Beschwerdeverfahren II", die A. AG als "Beschwer- deführerin I", D. als "Beschwerdeführer II" und deren Beschwerden als "Beschwerde I" (A. AG) und "Beschwerde II" (D.) bezeichnet. II. 1. 1.1. Vorab ist auf die Gehörs- und sonstigen formellen Rügen einzugehen, die grösstenteils die angefochtenen Beschwerdeentscheide bzw. die vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahren betreffen. 1.2. Zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der Plange- nehmigungsentscheid (§ 27 BauG) den Beschwerdeentscheiden des BVU (§ 26 Abs. 1 BauG) zeitlich nachzugehen habe. Diese Verfahrensordnung geht unter anderem daraus hervor, dass nach § 26 Abs. 2 BauG Abände- rungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, für die Genehmi- gungsbehörde verbindlich sind. Mit anderen Worten darf der Departe- mentsvorsteher einen Sondernutzungsplan erst genehmigen, wenn von seinem Departement über die Beschwerden dagegen entschieden worden ist. Eine vor Abschluss der Beschwerdeverfahren erfolgte Genehmigung wäre insofern unbeachtlich und müsste danach wiederholt werden. Der streitgegenständliche Genehmigungsentscheid vom 23. Februar 2021 lässt allerdings keine Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeent- scheide der Rechtsabteilung des BVU betreffend den Erschliessungsplan "W. Nord" dem Departementsvorsteher im Zeitpunkt der Genehmigung des Erschliessungsplans vorlagen, wird doch im Genehmigungsentscheid auf - 15 - die in dieser Sache ergangenen Beschwerdeentscheide auch inhaltlich Bezug genommen (Sachverhalt, Ziff. 1.3: "Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich insofern Änderungen der beschlossenen Vorlage, als dass die Eigentümerschaft der Parzelle ccc bei ihrer Aussage behaftet und ver- pflichtet wird, im Falle der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge an- grenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "W." zu erstellen.") und erfolgte doch die Genehmigung unter der Auflage der in den Be- schwerdeentscheiden angeordneten Verpflichtung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung des besagten Wendeplatzes. Dass die Beschwerdeentscheide – wie von der Rechtsabteilung in der Beschwerde- antwort plausibel dargelegt – versehentlich auf den 2. März 2021 datiert wurden, dürfte daran liegen, dass sie an diesem Tag zusammen mit dem Genehmigungsentscheid, der den 2. März 2021 als Versanddatum nennt, an die Verfahrensbeteiligten versandt wurden. Angesichts der offensicht- lich vorgenommenen inhaltlichen Abstimmung zwischen Genehmigungs- entscheid und Beschwerdeentscheiden und deren koordinierter Eröffnung ist der Genehmigungsentscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführern heraufbeschworenen Unstimmigkeiten bzw. der Verdacht, es könnte etwas nicht rechtmässig zugegangen sein, erweisen sich nicht als stichhaltig. 1.3. Nicht zugestimmt werden kann ferner der Ansicht der Beschwerdeführer, es dürfe nicht von einer teilweisen Gutheissung ihrer Beschwerden durch die Vorinstanz ausgegangen werden, weil die Verpflichtung der Eigen- tümerschaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung eines Wendeplatzes keinem ihrer Anträge entspreche. Ihr Hauptantrag lautete auf Aufhebung bzw. Nichtgenehmigung des vom Gemeinderat Q. beschlossenen Erschlies- sungsplans "W. Nord". Mit der Verpflichtung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ccc, einen Wendeplatz angrenzend an die Quartier- oder Stichstrasse W. zu erstellen, und der Genehmigung des Erschlies- sungsplans nur unter der gleichlautenden Auflage, welche der unter ande- rem von den Beschwerdeführern geäusserten Kritik der fehlenden Wende- möglichkeit auf der Stichstrasse W. (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 27 und 30; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 14) Rechnung trägt, wurde den Anträgen auf Aufhebung bzw. Nichtgenehmigung des Erschlies- sungsplans partiell entsprochen. Eine "Abänderung" des Erschliessungs- plans nach Massgabe der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Kri- tik am Erschliessungsplan ist als im Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtge- nehmigung des Erschliessungsplans mitenthalten zu betrachten. Auf den von der Beschwerdeführerin I erhobenen Einwand, ein Erschliessungsplan könne nicht unter Auflagen genehmigt werden, sondern wäre entsprechend abzuändern oder zur Abänderung an den Gemeinderat zurückzuweisen gewesen, wird weiter unten, im Zusammenhang mit den materiellen Rügen gegen den Genehmigungsentscheid, zurückzukommen sein. - 16 - 1.4. Unberechtigt ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die Eingabe der Beigeladenen in den vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren vom 28. Oktober 2020 mit der darin enthaltenen Zusicherung, auf der Parzelle Nr. ccc einen Wendeplatz zu erstellen (Vorakten Be- schwerdeverfahren I, act. 186–191; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 182–185), nicht zu den Akten nehmen und berücksichtigen dürfen. Ent- gegen der Annahme der Beschwerdeführer wurden die Beigeladenen kraft der Beiladung seitens der Rechtsabteilung des BVU (Vorakten Beschwer- deverfahren I, act. 174; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 167) zu Par- teien der vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (§§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 lit. d VRPG). An deren Parteistellung ändert die Erklärung von Bei- geladenen, sich nicht aktiv am Verfahren beteiligen zu wollen, um keine Kosten tragen zu müssen (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG), nichts. Beigeladene er- langen ihre Parteistellung nicht erst durch eine aktive Teilnahme am Ver- fahren, ansonsten sie sich den erwünschten Rechtsfolgen der Beiladung, die Rechtswirkungen eines sie betreffenden Entscheids auf sie auszudeh- nen (vgl. § 12 Abs. 2 VRPG), durch ihren Teilnahmeverzicht entziehen könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.190 vom 28. Juni 2016, Erw. I/2.1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG), 07.27, S. 20). Eine Erklärung des Teilnahmever- zichts muss selbstverständlich nicht aus dem Recht gewiesen werden. Ent- hält sie zusätzlich Ausführungen zum Verfahren, die über einen blossen Teilnahmeverzicht hinausgehen und als aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) zu werten sind, stellt sich höchstens die Frage einer Kostenbetei- ligung der Beigeladenen (nach Massgabe des Unterliegerprinzips). Die Beiladung durch die Vorinstanz, welche den Eigentümerinnen der Par- zelle Nr. ccc in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung verlieh, war erforderlich, um diese überhaupt verbindlich zur vorgesehenen Erstellung des Wendeplatzes auf der Parzelle Nr. ccc verpflichten bzw. eine entsprechende ihnen gegenüber wirksame "Abänderung" des Er- schliessungsplans anordnen zu können, durch Erstreckung der Rechtskraft der Beschwerdeentscheide auf die Beigeladenen (§ 12 Abs. 2 VRPG; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.147/150 vom 7. Septem- ber 2020, Erw. II/5.2, WBE.2016.57 vom 14. Dezember 2017, Erw. I/4.2, und WBE.2015.190 vom 28. Juni 2016, Erw. II/2.1; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 929; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 589). Aus denselben Gründen (zwecks Ausdehnung der Rechtskraft des verwal- tungsgerichtlichen Urteils auf die Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc) - 17 - wurden die von der vorinstanzlich angeordneten Wendeplatzerstellungs- pflicht betroffenen und in eigenen Interessen berührten Beigeladenen mit Instruktionsverfügungen vom 18. August 2021 zu den verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren beigeladen. Von einem "unverständlichen" Entscheid (Replik der Beschwerdeführerin I, S. 3) kann diesbezüglich keine Rede sein. In den Beschwerdeentscheiden wurde zwar das Anliegen der Beschwerde- führer, wonach die Eingabe der Beigeladenen vom 28. Oktober 2020 zu ignorieren bzw. aus den Akten zu weisen seien (Vorakten Beschwerdever- fahren I, act. 193; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 192), nicht abge- handelt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 142 II 49, Erw. 9.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.2). Diese Voraussetzungen sind hier allemal erfüllt. Aus der Begründung der Vorinstanz zu den Beila- dungen der Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc (Vorakten Beschwerde- verfahren I, act. 174; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 167) lässt sich ohne weiteres schliessen, weshalb diese zu den vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren beigeladen wurden, wodurch sie Parteistellung erlang- ten. Indem die Vorinstanz die Eingabe der Beigeladenen vom 28. Oktober 2020 trotz des (unzutreffenden und nicht als Antrag formulierten) Hinweises der Beschwerdeführer, die betreffende Eingabe müsse wegen des Teilnah- meverzichts der Beigeladenen aus den Akten gewiesen bzw. ignoriert wer- den, die von den Beigeladenen darin abgegebene Wendeplatzerstellungs- zusicherung verwertete und zum Anlass nahm, den Erschliessungsplan "abzuändern", verlieh sie ihrer gegenteiligen Sichtweise hinreichend Aus- druck. Damit konnten sich die Beschwerdeführer in den Beschwerden sachgerecht auseinandersetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 1.5. Auch mit Bezug auf die Verwertung des Fachberichts der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 165–173) ist der Vorinstanz entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin I (Be- schwerde I, S. 13 f.) keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Aus Erw. 7.5.3 der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist ersichtlich, - 18 - weshalb die Vorinstanz der Empfehlung im Fachbericht, den Erschlies- sungsplan "W. Nord" aufzuheben und stattdessen einen Erschlies- sungsplan "W-Strasse" auszuarbeiten, der auch den südlichen Bereich dieser Quartierstrasse abdeckt und dort den Grundbegegnungsfall PW/PW sowie eine Ausweichstelle LW/PW rechtlich sicherstellt, nicht gefolgt ist. Die Vorinstanz befand, die Mängel im Südteil der strassenmässigen Er- schliessung des Gebiets W. seien zwar in Überstimmung mit der kan- tonalen Fachstelle im Hinblick auf künftige Bauvorhaben im fraglichen Ge- biet noch zu korrigieren bzw. zu beheben, rechtfertigten aber nicht die Auf- hebung des zur Diskussion stehenden Erschliessungsplans "W. Nord", zumal dessen Inhalt sachgerecht sei und einen Bereich betreffe, der örtlich über 300 m vom korrekturbedürftigen südlichen Strassenabschnitt entfernt liege. Mit anderen Worten vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, die Erschliessungsmängel auf dem nördlichen und dem südlichen Streckenab- schnitt der Quartierstrasse W. seien wegen der örtlichen Distanz da- zwischen sowie der unterschiedlichen zeitlichen Priorität der Mängelbe- hebung einer separaten Lösung zugänglich und es bedürfe hier und jetzt keines Erschliessungsplans für die gesamte Quartierstrasse. Mit dieser Haltung weicht zwar die Vorinstanz von der Empfehlung im Fachbericht der Abteilung Verkehr ab. Ohne Begründung übergangen – so der Vorwurf der Beschwerdeführerin I – ist sie diese Empfehlung hingegen nicht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz mit der von ihr ge- gebenen Begründung von Empfehlungen im Fachbericht abweichen durfte, betrifft die materielle Recht- und Zweckmässigkeit des Erschliessungs- plans (siehe dazu Erw. 5.3 hinten). 1.6. Für die Durchführung eines Augenscheins mit limitierter Teilnehmerzahl (fünf Personen) und in Abwesenheit der Parteien führte die Vorinstanz mit der damaligen Pandemielage und den damit zusammenhängenden, vom Bundesrat verordneten Hygiene- und Vorsichtsmassnahmen legitime Gründe an (siehe dazu ausführlich Erw. 4.3 der vorinstanzlichen Beschwer- deentscheide sowie das Schreiben der Rechtsabteilung des BVU an die Beschwerdeführerin I vom 22. April 2020 [Vorakten Beschwerdeverfah- ren I, act. 106]). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört zwar das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Deshalb ist den Parteien grundsätzlich Gelegenheit zu geben, an einem Augen- schein teilzunehmen (BGE 121 V 150, Erw. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018, Erw. 2, 1C_432/2012 vom 14. August 2013, Erw. 3.2.3, und 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2). Nach der zitierten Rechtsprechung (insb. BGE 121 V 150, Erw. 4a mit Hinweisen, und Urteil 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2) darf ein Augenschein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interes- sen Dritter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit - 19 - dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt. Hier standen die Gesundheitsinteressen der Teilnehmenden des Augen- scheins sowie das Interesse des Staates an einer wirksamen Pandemiebe- kämpfung als sehr gewichtige öffentliche Interessen zur Debatte. Auf der anderen Seite wurden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer durch den Ausschluss vom Augenschein aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht schwerwiegend tangiert. Zum Augenschein bzw. zur amtsinternen Be- gehung vom 29. April 2020 in Anwesenheit des zuständigen Feuerwehr- kommandanten, eines Mitglieds der Feuerwehr, einer Fachperson der Ab- teilung Verkehr des BVU, der Verfahrensleiterin und der Protokollführerin wurde eine ausführliche Aktennotiz mit Fotomaterial, welches die an der Quartierstrasse W. vorgenommenen Messungen und die Lastwa- genmanöver in der Rechtskurve der Quartierstrasse abbildet (Vorakten Be- schwerdeverfahren I, act. 113–145; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 83–115), angefertigt. Ausserdem verfasste die Fachperson der Abtei- lung Verkehr einen umfassenden schriftlichen Bericht (Vorakten Beschwer- deverfahren I, act. 165–173; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158– 166). Zu beiden Aktenstücken konnten die Parteien schriftlich Stellung neh- men und haben davon auch Gebrauch gemacht. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin I vom 2. Juni 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 151–155) zeigt, dass eine fundierte Stellungnahme zu allen relevanten Themen des Augenscheins möglich war. Im April 2020 war für die Verfahrensleiterin nicht absehbar, wie lange die pandemiebedingten Einschränkungen und Schutzmassnahmen Geltung haben würden. Gleichzeitig hatten die Parteien ein Interesse daran, dass die Beschwerdeverfahren vorangetrieben wurden. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass von einer Verschiebung des Augenscheins bis zur zeitlich ungewissen Lockerung der Schutzmassnahmen abgesehen wurde, auch wenn sich die Verfahren durch eine solche Verschiebung im Nachhi- nein betrachtet nicht erheblich verzögert hätten. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht, während der gesamten Verfah- rensdauer vom 17. Oktober 2019 bis 2. März 2021 hätten problemlos auf die drei Einwendungen aufgeteilte Parteiverhandlungen vor Ort im Freien durchgeführt werden können, übergeht erstens, dass sich die vorgeschla- gene Aufspaltung aus verfahrensökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt hätte, zeugt zweitens von einer unzulässigen nachträglichen Betrachtung und passt drittens auch schlecht zu ihrem Verhalten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, wo sie die Verfahrensleiterin mehrfach zur Eile an- hielt, einmal sogar unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 193 und 197). Unter Würdigung der gesamten Umstände erhielten die Beschwerdeführer ein faires Verfahren und der von der Beschwerdeführerin I erhobene - 20 - Vorwurf der Gehörsverletzung durch Ausschluss vom Augenschein erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin I vermag denn auch nicht konkret darzulegen, inwiefern sich der beanstandete Ausschluss nachteilig auf die Wahrung ihrer Rechte ausgewirkt hätte. 1.7. Fehl geht schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin I, die Vorinstanz habe die Ausstandsregeln falsch angewandt, indem sie den Entscheid des Gemeinderats Q. geschützt habe, wonach drei von fünf Gemeinderäten, die den Erschliessungsplan "W. Nord" beschlossen hätten, trotz Wohnsitz im Quartier W. nicht in den Ausstand hätten treten müssen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderun- gen an die Ausstandspflicht bei politischen Behörden (Kantonsregierun- gen, Gemeindeexekutiven usw.) weniger hoch als bei Richtern, weil sie aufgrund ihres Amts, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen sind. Sie tragen zu- gleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentli- cher Aufgaben, weshalb ihnen in der Regel zugestanden wird, sich ausser- halb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine Meinung zu bilden und diese auch öffentlich kundzutun, ohne dass dadurch schon eine Ausstands- pflicht begründet würde. Jedoch haben auch nichtrichterliche Amtsperso- nen immer dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandeln- den Sache ein persönliches Interesse haben (statt vieler: BGE 125 I 119, Erw. 3d ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011, Erw. 3.2, und 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007, Erw. 4.1; vgl. auch BGE 140 I 326, Erw. 5.2). Die Vorinstanz schloss ein persönliches Interesse der drei vom Ausstands- begehren der Beschwerdeführerin I betroffenen Gemeinderäte mit der Be- gründung aus, dass diese nicht im Perimeter des Erschliessungsplans "W. Nord" wohnhaft und daher von dieser Planung nicht direkt betroffen seien (Beschwerdeentscheid BVURA.19.502, Erw. 5.3.3). Was die Be- schwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringt (Beschwer- de I, S. 11), vermag nicht zu überzeugen. Es kann zwar nicht ausgeschlos- sen werden, dass die drei besagten Gemeinderäte oder wenigstens zwei davon als Grundeigentümer von Parzellen entlang der Quartierstrasse W. ein persönliches Interesse daran haben, weiteren Ausbaumassnahmen an dieser Quartierstrasse entgegenzuwirken, um beispielsweise kein Land für einen Strassenausbau abtreten zu müssen. Mit dem Beschluss des Erschliessungsplans "W. Nord" (inklusive Ablehnung der von den Beschwerdeführern beantragten Ausdehnung des Erschliessungs- planperimeters) wurden jedoch weitere (von der Fachperson der Abteilung Verkehr empfohlene) Strassenausbaumassnahmen, die mit einem separa- ten Erschliessungsplan (für den südlichen Abschnitt der Quartierstrasse) beschlossen werden können und aufgrund der Erschliessungspflicht der - 21 - Gemeinde (§ 33 Abs. 1 BauG) allenfalls auch beschlossen werden müs- sen, nicht negativ präjudiziert. Die mit dem Erschliessungsplan "W. Nord" beschlossene Ausbaumassnahme berührt ihre persönlichen Interessen zweifelsohne nicht. Damit scheidet ein persönliches Interesse der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gemeinderäte im Hinblick auf den Er- schliessungsplan "W. Nord" aus und die Vorinstanz ist darin zu bestätigen, dass kein Grund bestand, den Gemeinderatsbeschluss zum Erschlies- sungsplan "W. Nord" wegen der Verletzung von Ausstandsregeln auf- zuheben. 2. Der Erschliessungsplan "W. Nord" (Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 240) umfasst neben einem Teil der Strassenparzelle Nr. aaa die Par- zellen Nrn. ggg, ccc, bbb und hhh, die am östlichen Rand des Baugebiets der Gemeinde Q. in der Ein- und Zweifamilienhauszone (E) situiert sind. Die Parzellen Nrn. ccc, bbb und hhh grenzen direkt an die Quartierstrasse W. (Parzelle Nr. aaa) im Eigentum der Gemeinde Q. an. Zur Parzelle Nr. ggg besteht ab der Quartierstrasse W. und über die Parzelle Nr. hhh eine Zufahrt. Das Ziel des Erschliessungsplans "W. Nord" besteht gemäss Pla- nungsbericht darin, die Erschliessung der Parzelle Nr. ccc zu verbessern. Die gegenwärtig mit einem Einfamilienhaus überbaute Parzelle im Halte von 2'362 m2 weist beträchtliche Nutzungsreserven aus, die nach dem Wil- len der Eigentümerinnen ausgeschöpft werden sollen. Das im Zeitpunkt des Erschliessungsplanbeschlusses aktuelle Baugesuch für drei Einfami- lienhäuser und zwei Dreifamilienhäuser wurde zwar zwischenzeitlich zu- rückgezogen. Allerdings gibt es gemäss Angaben des Gemeinderats seit März 2021 ein neues, noch nicht öffentlich aufgelegtes und publiziertes Baugesuch für eine zusätzliche Überbauung. Daraus ergibt sich ein Bedarf, den hintersten Teil der W-Strasse ab der Rechtskurve auf Höhe der Parzelle Nr. bbb für die Lastwagen der Abfallentsorgung (Kehrichtfahrzeu- ge) sowie die Fahrzeuge der kommunalen Feuerwehr befahrbar zu ma- chen, damit diese bis zur Parzelle Nr. ccc gelangen können. Das kann be- werkstelligt werden, indem die Rechtskurve der W-Strasse gemäss Er- schliessungsplan "W. Nord" mit ca. 15 m2 Land ab der Parzelle Nr. bbb ausgebaut wird. Von dieser Ausbaumassnahme würden auch die Parzellen Nrn. ggg und hhh profitieren, indem Kehricht- und Feuerwehrfahrzeuge näher zu diesen Grundstücken zufahren könnten (vgl. zum Ganzen Pla- nungsbericht [Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 240], S. 3). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Inanspruchnahme von Land ab der Parzelle Nr. bbb der Beschwerde- führerin I für den geplanten Kurvenausbau stelle einen unzulässigen Ein- griff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar, der sich nicht durch - 22 - ein öffentliches Interesse rechtfertigen lasse. Wenn überhaupt, müsste die W-Strasse, die an vielen Stellen zu schmal sei und daher auszubauen wäre, als Ganzes Gegenstand der Erschliessungsplanung bilden. Entspre- chend wäre der Planungsperimeter auf das gesamte Quartier W. aus- zudehnen. Der streitgegenständliche Erschliessungsplan "W. Nord" sei dagegen unvollständig, auch was die darin nicht enthaltenen Wasser- leitungen anbelange. Gestützt auf den Fachbericht der Fachperson der Ab- teilung Verkehr hätte dem Erschliessungsplan "W. Nord" die Genehmigung verweigert werden müssen. Ein punktueller Erschliessungsplan nur für die Parzelle Nr. ccc verstosse denn auch gegen § 16 Abs. 1 BauG. Es sei ein ganzes Gebiet zu beplanen. Die fragmentarische Beplanung eines Gebiets mit mehreren Erschliessungsplänen nebeneinander sei unsystematisch und unrechtmässig. In der parallel laufenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungspla- nung der Gemeinde Q. stehe die Auszonung der Parzelle Nr. ccc zur Diskussion. Komme es dazu, erübrige sich eine Verbesserung der Er- schliessung der Parzelle Nr. ccc. Die Parzellen Nrn. ggg und hhh seien ohnehin nicht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Lastwagen der Abfallentsor- gung und der Feuerwehr angewiesen. Das Verfahren der Erschliessungs- planung müsste wegen der angesprochenen Interdependenz mit demjeni- gen der allgemeinen Nutzungsplanung koordiniert werden. Es sei auch un- verständlich, weshalb mit dem Rückzug des Baugesuchs für drei Einfami- lienhäuser und zwei Dreifamilienhäuser auf der Parzelle Nr. ccc nicht gleich auch der Erschliessungsplan "W. Nord", der dadurch seine Da- seinsberechtigung verloren habe, aufgehoben worden sei. Des Weiteren wird der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin I eine unge- nügende Rechtmässigkeitsprüfung und Interessenabwägung vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin I ist zudem der Meinung, ein Erschliessungsplan dürfe nicht mit einer Auflage, wie sie im Genehmigungsentscheid für den Erschliessungsplan "W. Nord" vorgesehen sei (Pflicht der Eigentümer- schaft der Parzelle Nr. ccc zur Erstellung eines Wendeplatzes für Lastwa- gen angrenzend an die W-Strasse auf ihrer Parzelle), genehmigt werden. Vielmehr hätte der Erschliessungsplan korrigiert bzw. mit einem Wendeplatz am Ende der W-Strasse samt Strassen- und Baulinien und Enteignungsrecht nach § 132 BauG ergänzt werden müssen. Jemand, der nicht Partei in einem Verfahren sei, könne nicht mit einer Nebenbestim- mung verpflichtet werden. 4. 4.1. Der Erschliessungsplan "W. Nord" greift in die durch Art. 26 BV verfas- sungsmässig gewährleisteten Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin I ein, indem gestützt auf diesen Land ab ihrer Parzelle Nr. bbb ("neue Er- schliessungsfläche") für den Ausbau der Rechtskurve der W-Strasse - 23 - verwendet und zu diesem Zweck entweder vollenteignet, d.h. abparzelliert und der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde (W-Strasse) zugeschlagen, oder teilweise enteignet, d.h. mit einer Zwangsdienstbarkeit (Bau- und Fahrwegrecht) belastet werden kann. Bei einer Enteignung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie, der gemäss Art. 36 BV und bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Grundlage in einem formellen Gesetz sowie eines öffentlichen Interesses bedarf und ver- hältnismässig sein muss (vgl. statt vieler: BGE 141 I 211, Erw. 3.2; 130 I 360, Erw. 14.2 mit weiteren Hinweisen). Kaum eine oder gar keine zusätzliche Einschränkung in ihren Nutzungsrechten erfährt die Eigentü- merin der Parzelle Nr. bbb durch die im Erschliessungsplan "W. Nord" ebenfalls vorgesehenen Baulinien, welche grösstenteils die Einhaltung eines geringeren Strassenabstands als § 111 Abs. 1 lit. a BauG (mit 4 m) verlangen. 4.2. Das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Ein- griff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer ist hier kaum streitig. Nach Art. 19 Abs. 2 RPG und § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden ver- pflichtet, die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorge- sehenen Frist bzw. zeitgerecht zu erschliessen. Die Erschliessung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend, Land sparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG). Mittels eines Erschliessungsplans ist die zweck- mässige Erschliessung bestimmter Gebiete sicherzustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BauG). Eine Mindestgrösse des Planungsperimeters schreibt dabei § 16 Abs. 1 BauG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin I nicht vor. Die räumliche Ausdehnung ergibt sich aus dem mit dem Erschlies- sungsplan verfolgten Zweck und die damit zu lösende planerische Aufgabe (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., Vorbem. zu §§ 16 bis 21 N 32; vgl. auch die Entschei- de des Verwaltungsgerichts WBE.2020.164 vom 21. April 2021, Erw. II/3.3.3, WBE.2018.344 vom 27. November 2019, Erw. II/3.1.2, und WBE.2012.342 vom 17. Dezember 2013, Erw. II/5.4.3, je zu Gestaltungs- planperimetern). Für den in Erw. 2 vorne geschilderten Zweck, die stras- senmässige Erschliessung der Parzellen Nrn. ggg, ccc und hhh durch einen Kurvenausbau an der W-Strasse unter Verwendung von Land ab der Parzelle Nr. bbb zu verbessern, ist der Perimeter des Erschliessungsplans "W. Nord" genau richtig gewählt. Eine andere Frage ist, ob weitere Ausbaumassnahmen an der W-Strasse gleichzeitig an die Hand zu nehmen wären, unter Ausdehnung des Erschliessungsplanperimeters auf die von jenen Ausbaumassnahmen betroffenen Gebiete, worauf an ande- rer Stelle noch einzugehen sein wird (siehe Erw. 5.3 hinten). - 24 - Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies- sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuschei- den (§ 17 Abs. 1 BauG). Die §§ 17 Abs. 2 BauG und 5 BauV äussern sich zum möglichen Inhalt eines Erschliessungsplans, wozu namentlich Stras- senlinien gehören, welche nach § 6 BauV die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege bezeichnen und jene Fläche um- fassen, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist (Abs. 1). Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird (Abs. 2). Der Erschliessungsplan "W. Nord" erfüllt diese Voraussetzungen und stellt damit einen Enteignungstitel gemäss § 132 Abs. 1 lit. c BauG dar. Die Enteignung von Land ab der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführerin I für den darin vorgesehenen Kurvenausbau an der W-Strasse beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage (im formellen Sinn). 4.3. 4.3.1. Zum streitigen öffentlichen Interesse an der Enteignung von Land ab der Parzelle Nr. bbb zwecks Verbesserung der strassenmässigen Erschlies- sung der Parzellen Nrn. ggg, ccc und hhh führte die Vorinstanz in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden (BVURA.19.502: Erw. 7.5.4.3; BVURA.19.480: Erw. 5.3) aus, es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Erschliessung von Bauland, das Eingriffe in die Eigentumsgarantie rechtfertige. Das gelte speziell dann, wenn – wie hier – nur ein sehr kleiner Landanteil eines Grundstücks enteignet und der betroffene Eigentümer da- mit nur minimal in seinen Nutzungsrechten eingeschränkt werde. 4.3.2. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers II (Beschwerde II, S. 4 f.) verfängt nicht. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Erschliessung von Baulandgrundstücken profitieren die betroffenen Grundeigentümer re- gelmässig in mehr oder minder starkem Ausmass und haben insofern ein privates (u.a. finanzielles) Interesse daran. Deswegen lassen sich die Erfor- derlichkeit von Erschliessungsmassnahmen und das öffentliche Interesse daran nicht wegdiskutieren. Die "Öffentlichkeit" ist insofern von Erschlies- sungsmassnahmen betroffen, als die Gemeinschaft der Bewohner einer Siedlung ein Interesse daran hat, dass jeder Bewohner mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichbar und seine Versorgung mit allen benötigten Gü- tern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist. Die Fra- ge, ob es sich rechtfertigt, ein konkretes Stück Land (hier die Parzelle Nr. ccc) zu überbauen und ganz oder teilweise in der Bauzone zu belassen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten, sondern wird allenfalls Thema der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sein. - 25 - Es liegt aufgrund der Entstehungsgeschichte auf der Hand, dass der Er- schliessungsplan "W. Nord" in erster Linie den Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc bzw. der Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten auf die- se Parzelle dient, die neu (mit mehreren Wohngebäuden) überbaut werden soll. Wie erwähnt (siehe Erw. 2 vorne) haben jedoch – zumindest objektiv betrachtet – auch die Eigentümer der Parzellen Nr. ggg und hhh einen Nutzen von den verbesserten Zufahrtsmöglichkeiten auf ihre Grundstücke, auch wenn sie zur Abfallentsorgung nicht unbedingt darauf angewiesen sind und ihren Kehricht weiterhin auf den angestammten Sammelplatz bei der Parzelle Nr. bbb bringen könnten. Dass grössere Fahrzeuge der Ab- fallentsorgung und der Feuerwehr die Rechtskurve der W-Strasse pro- blemlos passieren und damit auch näher an ihre Grundstücke heranfahren können, ist auf jeden Fall eine nicht zu unterschätzende Verbesserung der bestehenden Situation. Dazu wird im Fachbericht der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158–166), S. 4 f., ausgeführt, der Radius der Rechtskurve der W-Strasse sei im gegenwärtigen Ausbauzustand zu eng für Feuerwehrfahrzeuge, Lastwa- gen und Kehrichtfahrzeuge. Das würde sich mit dem Ausbauzustand ge- mäss Erschliessungsplan "W. Nord" ändern. Die Angabe des Be- schwerdeführers II, das Feuerwehrfahrzeug könne derzeit ohne weiteres zur Parzelle Nr. ccc und wieder (rückwärts) zurückfahren, was bei einer Übung der Q. Feuerwehr im Januar 2020 auch so geschehen sei, deckt sich zwar mit den Angaben der Vertreter der Feuerwehr am Augenschein vom 29. April 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 102). Dort wurde jedoch auch festgehalten, dass die Zufahrt wegen eines zu engen Kurvenradius den Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) nicht genüge (Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 103). Das beim Augenschein ge- testete Fahrzeug mit einer Länge von 8 m konnte zwar die Kurve gerade so bewältigen, aber nicht mühelos. Die Vertreter der Feuerwehr gaben zu bedenken, dass im Ernstfall erschwerende Umstände hinzukämen, bei- spielsweise Dunkelheit und Hektik, weshalb sich eine Löschungsaktion schon mit diesem Fahrzeug als heikel, wenn auch machbar, gestalten wür- de. Mit einem noch grösseren Fahrzeug (wie zum Beispiel der Feuerwehr S.) wäre jedoch die Kurve gar nicht zu bewältigen (Vorakten Be- schwerdeverfahren II, act. 102 ff.). Aufgrund dieser plausiblen Darstellung ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verbesserung der strassenmässigen Er- schliessung der Parzellen Nrn. ggg, ccc und hhh durch die im Erschlies- sungsplan "W. Nord" vorgesehenen Ausbaumassnahme gegeben ist. Dieses öffentliche Interesse würde im Übrigen auch dann nicht bzw. nicht vollständig entfallen, wenn die Parzelle Nr. ccc im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung ganz oder teilweise aus der Bauzone entlassen würde. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_409/2018 vom 23. Juli 2019 zugrunde lag, - 26 - sind hier alle drei zu erschliessenden Parzellen bereits mit Wohnhäusern überbaut, weshalb auch nicht gesagt werden kann, es bestehe kein öffentli- ches Interesse mehr an der Verbesserung der Erschliessung der drei Grundstücke, wenn die Parzelle Nr. ccc dereinst ausgezont würde. Ein sol- ches Interesse ist unabhängig von einer allfälligen weiteren Überbauung auf der Parzelle Nr. ccc ausgewiesen. Insofern besteht und bestand auch nie ein Bedarf oder eine Notwendigkeit, die vorliegende Erschliessungspla- nung – wie von den Beschwerdeführern gefordert – mit der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde Q. nach Massgabe von Art. 25a RPG zu koordinieren. Ebenso wenig wurde der Erschlies- sungsplan "W. Nord" obsolet, weil die Beigeladenen ihr Baugesuch für die Überbauung der Parzelle Nr. ccc mit drei Einfamilienhäusern und zwei Dreifamilienhäusern zurückgezogen haben. Im Übrigen besteht seitens der Beigeladenen nach wie vor die Absicht, das Grundstück neu zu überbauen, was sie mit der Einreichung eines neuen, noch nicht aufgelegten und pu- blizierten Baugesuchs bekundet haben. Auch mit einer weniger intensiven Nutzung der Parzelle Nr. ccc als ursprünglich geplant erscheint die Ver- besserung der Erschliessung nützlich und sinnvoll. 4.4. 4.4.1. Die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs wurde von der Vorinstanz mit der Begründung bejaht, der Erschliessungsplan sei geeignet, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Eine alternative, mildere Massnahme sei nicht ersichtlich. Namentlich habe die für die geplante Kurvenerweiterung benö- tigte Landfläche nicht käuflich erworben werden können. In Anbetracht des- sen, dass nur ein kleiner Teil der Parzelle Nr. bbb für die Zwecke der Kur- venerweiterung enteignet werden müsse und die Bebaubarkeit dadurch, wenn überhaupt, nur minimal eingeschränkt werde, stehe das Ziel der Er- schliessung von Bauland auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (BVURA.19.502: Erw. 7.5.4.4; BVURA.19.480: Erw. 7.5.4.3). 4.4.2. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht auseinander, weshalb es insoweit bei einem Verweis auf die vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide sein Bewenden haben kann. Der von der Beschwerdeführerin I unter dem Titel der unge- nügenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV geäusserte Vor- wurf, die Vorinstanz habe die Interessen der Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb überhaupt nicht berücksichtigt, erweist sich mit Blick auf die vorste- henden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Erschliessungsmass- nahme als unberechtigt. Tatsächlich hat die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin I, kein Land für die Zwecke des Strassenausbaus ab- geben zu müssen, gewürdigt und als geringer als das öffentliche Interesse an der streitgegenständlichen Erschliessungsmassnahme gewichtet, was - 27 - nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin verlangte um- fassende Interessenabwägung wurde stufengerecht vom Gemeinderat Q. als Planungsbehörde vorgenommen, was im Planungsbericht und dem darin enthaltenen Variantenstudium sowie im Planungsbeschluss vom 23. September 2019 zum Ausdruck kommt. Welche massgeblichen Inte- ressen darin nicht geprüft, einander gegenübergestellt und gewichtet wor- den wären, wird von der Beschwerdeführerin I nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorschlag des Beschwerdeführers II, eine ande- re Ausbauvariante, insbesondere eine solche zu Lasten der Parzelle Nr. fff wäre aufgrund der konkreten Umstände angemessener, ist nicht zu hören, weil das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition (siehe Erw. I/5.1 vorne) keine Zweckmässigkeitsprüfung vornimmt und daher verschiedene mögliche und vertretbare Ausbauvarianten einander nicht wertend gegenüberstellt. Die vom Beschwerdeführer II an- gesprochene bescheidene Verringerung des Strassenabstands, die das Gebäude Nr. iii auf der Parzelle Nr. bbb durch den geplanten Kurvenaus- bau an der W-Strasse erfährt, insbesondere zu Orten mit empfindlicher Nutzung (Schlafräumen etc.), dürfte eine allenfalls bestehende Lärmpro- blematik kaum verschärfen, zumal es auch nach dem Kurvenausbau nur zu vereinzelten Lastwagenfahrten auf dem hintersten Teil der W-Strasse kommen wird. Die von einer künftigen Überbauung der Parzelle Nr. ccc herrührende Steigerung der Fahrtenfrequenz von Personenwagen und de- ren Auswirkung auf die Parzelle Nr. bbb werden im betreffenden Baubewil- ligungsverfahren zu prüfen sein. 4.4.3. Alles in allem ist der durch den Erschliessungsplan "W. Nord" bewirkte Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte der Beschwerdeführer, ins- besondere der Beschwerdeführerin I als Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb, als recht- und verhältnismässig zu beurteilen. 5. 5.1. Im Fachbericht der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Be- schwerdeverfahren I, act. 165–173; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158–166) wird als Fazit die Ausdehnung des "zu eng gefassten" Er- schliessungsplanperimeters auf weitere Teile des Quartiers W. empfohlen, durch Aufhebung des streitgegenständlichen Erschliessungsplans "W. Nord" und Ausarbeitung eines neuen Erschliessungsplans "W-Strasse", welcher auf dem südlichen Abschnitt der W-Strasse den Grundbegegnungsfall PW/PW sowie eine Ausweichstelle LW/PW sicher- stellt. Ausserdem soll auch auf dem nördlichen Streckenabschnitt eine zu- sätzliche Ausweichstelle LW/PW sichergestellt werden. Grund für diese Empfehlung ist, dass die W-Strasse auf dem südlichen Streckenabschnitt an verschiedenen Stellen zu schmal für den Grundbegegnungsfall PW/PW - 28 - ist und auf der gesamten Strasse zu wenig Raum für ein gefahrloses Kreuzen von Lastwagen und Personenwagen besteht. 5.2. Die Vorinstanz folgte der Empfehlung der Abteilung Verkehr auf Ausdeh- nung des Erschliessungsplanperimeters nicht, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die weiteren Ausbaumassnahmen an der W-Strasse müssten nicht zwingend in einem Erschliessungsplan mit der Kur- venerweiterung auf Höhe der Parzelle Nr. bbb geregelt und gesichert wer- den. Anlass für diese vorinstanzliche Einschätzung war offenbar die örtliche Distanz zwischen der Kurvenerweiterung und den empfohlenen Ausbau- massnahmen auf dem südlichen Streckenabschnitt der W-Strasse. 5.3. Effektiv steht derzeit nicht einmal fest, ob es für die weiteren von der Fach- person der Abteilung Verkehr empfohlenen Ausbaumassnahmen an der W- Strasse überhaupt einen Erschliessungsplan (mit Enteignungsrecht) braucht, oder ob sich die Gemeinde die Ausbaumassnahmen anderweitig, durch die freihändige Abtretung von Land seitens von Grundeigentümern mit Parzellen entlang der W-Strasse, sichern kann. Der Gemeinderat steht zwecks Schaffung von Ausweichstellen für den Begegnungsfall LW/PW auch schon in Verhandlung mit verschiedenen Grundeigentümern (vgl. dazu die Beschwerdeantworten des Gemeinderats Q., S. 4 f. [Be- schwerdeverfahren I] und 5 f. [Beschwerdeverfahren II], samt den darin er- wähnten Beilagen), was der Beschwerdeführer II zum Anlass nahm, beim Verwaltungsgericht zu intervenieren und einen "Eilantrag" zu stellen, um dem Gemeinderat ein solches Vorgehen zu verbieten (siehe dazu seine Eingabe vom 17. Juli 2021). Selbstverständlich steht es dem Gemeinderat frei, solche Verhandlungen mit Grundeigentümern zu führen, zumal die ver- handelten Ausweichstellen nicht Gegenstand des rechtshängigen Er- schliessungsplans "W. Nord" bilden. Auch besteht für die Schaffung einzelner Ausweichstellen keine Planungspflicht. Von einer Sondernut- zungs- bzw. Erschliessungsplanung kann insbesondere Umgang genom- men werden, wenn dadurch die systematische Erschliessung eines Ge- biets nicht verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert wird (vgl. AGVE 2004, S. 173 ff.). Das ist bei einer stellenweisen Verbreiterung einer bestehenden Quartierstrasse kaum zu befürchten. Hinzu kommt, dass der Gemeinderat Q. als Planungsbehörde die Kur- venerweiterung allem Anschein nach als zeitlich dringender einstufte als die restlichen Ausbaumassnahmen (Ausweichstellen), was die Vorinstanz offenbar als zweckmässig erachtete. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessens im Sinne einer Ermessens- über- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann darin nicht erkannt werden. Inwieweit die Vorinstanz den planerischen Empfeh- lungen einer verwaltungsinternen Fachstelle folgt, liegt zunächst in ihrem - 29 - Ermessen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Falle qualifizierter Ermes- sensfehler ein, etwa wenn das Abweichen von einer fachlichen Einschät- zung einer sachlichen Grundlage entbehrt. Die von den Beschwerdeführern beschriebene Bindungswirkung von Fachberichten (Beschwerde I, S. 13; Beschwerde II, S. 6) bezieht sich in erster Linie auf die fachlichen Einschät- zungen zu den der Fachperson unterbreiteten Fragen, die besondere Sachkunde erfordern. Auch wenn die Fachperson der Abteilung Verkehr im vorliegenden Fall von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert wurde, die Grösse des Perimeters des Erschliessungsplans "W. Nord" aus ihrer Sicht zu beurteilen, handelt es sich dabei letztlich um einen planerischen Entscheid, der sich nach dem Zweck des Erschliessungsplans zu richten hat (siehe dazu schon Erw. 4.2 vorne). Die Sachkunde der Fachperson der Abteilung Verkehr war insoweit gefragt, als beurteilt werden musste, ob der Zweck des Erschliessungsplans (Verbesserung der Zufahrt zu den Parzel- len Nrn. ggg, ccc und hhh) mit den darin vorgesehenen Massnahmen (Kurvenausbau) erreicht werden kann. Zur zeitlichen Dringlichkeit der übri- gen Ausbaumassnahmen äusserte sich die Fachperson denn auch nicht spezifisch, etwa mit dem Hinweis auf eine hohe Gefährdung der Verkehrs- sicherheit, die ein umgehendes Einschreiten im Hinblick auf die empfohle- ne Ausweitung der W-Strasse erheische. Schliesslich gilt es auch an dieser Stelle zu betonen, dass ein Ausbau der W-Strasse mit den von der Fachperson der Abteilung Verkehr empfohlenen Ausweichstellen sowie einer partiellen Verbreiterung der Fahrbahn auf dem südlichen Streckenabschnitt durch den Erschliessungsplan "W. Nord" in keiner Weise negativ präjudiziert wird. Aus einer gestaffelten Planung und Realisierung der verschiedenen Ausbaumassnahmen an der W-Strasse sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Effizienz und Rationalität der Erschliessungsmassnahmen, den haushälterischen Umgang mit Boden und anderen Mitteln oder sonstige mit Planungs- grundsätzen unvereinbare Folgen zu erwarten. Nebenbei bemerkt hält der Beschwerdeführer II die im Fachbericht der Abteilung Verkehr empfohlene Ausweichstelle auf dem nördlichen Streckenabschnitt der W-Strasse offenbar für entbehrlich (Eingabe vom 23. August 2021, S. 2; vgl. auch Pro- tokoll der Verhandlung vom 27. Januar 2022, S. 4). Für das Verwaltungsgericht gibt es nach alledem keinen Grund, korrigie- rend einzugreifen und die Genehmigung des Erschliessungsplans "W. Nord" wegen eines (nach der Einschätzung der Fachperson der Abteilung Verkehr) zu kleinräumigen Planungsperimeters aufzuheben, auch wenn eine zeitgleiche Planung und Umsetzung aller zur Diskussion stehenden Ausbaumassnahmen an der W-Strasse unter Umständen wünschenswert (gewesen) wäre. Dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausdehnung des Erschliessungsplanperimeters auf den südlichen Streckenabschnitt der W-Strasse nicht behandelt habe (Beschwerde I, S. 14 Ziff. 2.4.4), trifft nicht zu. In Erw. 7.5.3 der Beschwerdeentscheide - 30 - ging die Vorinstanz darauf ein, aus welchen Gründen sie die beantragte Ausdehnung nicht für notwendig erachtete. Die Abweisung der Beschwer- den ausser im Punkt der Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstellung eines Wendeplatzes bezieht sich auch auf den erwähnten Ausdehnungs- antrag. Es liegt demnach keine formelle Rechtsverweigerung vor. 6. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers II, der Erschliessungsplan "W. Nord" sei auch insofern unvollständig, als dieser keine Wasserleitungen vorsehe, hat sich schon die Vorinstanz in Erw. 6.2 des Beschwerde- entscheids BVURA.19.480 hinreichend befasst. Mit den Hinweisen der Vor- instanz, es bestehe ein Genereller Entwässerungsplan (GEP) für die Lei- tungsführung und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Erstel- lung der Leitungen ein Enteignungstitel erforderlich sei, andernfalls die Enteignung über einen separaten Erschliessungsplan sichergestellt wer- den könnte, setzt sich der Beschwerdeführer II nicht auseinander. Insbe- sondere behauptet er nicht, dass der Ergänzung des Leitungsnetzes Wi- derstand von Seiten der betroffenen Grundeigentümer erwachsen könnte. Somit scheint es derzeit keinen Bedarf für eine Leitungserschliessungspla- nung zwecks Anschlusses neuer Bauten auf der Parzelle Nr. ccc an das Wasserleitungsnetz zu geben. Nicht alles, was gemäss § 5 BauV Inhalt eines Erschliessungsplans bilden kann, muss im Einzelfall zwingend darin enthalten sein. Ein solcher Bedarf besteht nur bei der Notwendigkeit einer Enteignung. Dazu trägt der Beschwerdeführer II nichts Konkretes vor. Mit seinen Ausführungen an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht, wonach zwecks Erschliessung der Parzelle Nr. ccc mit Versorgungsleitungen neue Leitungen auf der Parzelle Nr. 370 (in der Schutzzone) errichtet werden müssten (Protokoll der Verhandlung vom 27. Januar 2022, S. 4), blieb er äusserst vage. Der Erschliessungsplan "W. Nord" kann auch unter diesem Aspekt nicht als unvollständig bezeichnet werden. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin I stört sich ferner daran, dass der Erschliessungs- plan unter einer Auflage (Verpflichtung der Beigeladenen als Eigentümerin- nen der Parzelle Nr. ccc zu Erstellung eines Wendeplatzes für Lastwagen auf ihrer Parzelle angrenzend an die W-Strasse) genehmigt wurde. Aus ihrer Sicht hätte der Erschliessungsplan entsprechend abgeändert werden müssen. Der Wendeplatz am Ende der W-Strasse auf der Parzelle Nr. ccc müsste – so die Beschwerdeführerin I – mit Strassen- und Baulinien und dem Enteignungsrecht nach § 132 BauG gesichert werden. 7.2. Dem kann aus den folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden. Gemäss § 27 Abs. 3 BauG kann die Genehmigungsbehörde selbst Ände- rungen an einem Erschliessungsplan vornehmen (anstatt ihn nach § 27 - 31 - Abs. 2 BauG zur Überarbeitung an die Gemeinde als Planungsbehörde zu- rückzuweisen), wenn die Änderungen von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Vor einer solchen Ände- rung hört das zuständige Departement den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen dazu an. Eine Rückwei- sung rechtfertigt sich aus rein verfahrensökonomischen Gründen nament- lich dann nicht, wenn die Änderungen von marginaler Bedeutung sind und zum Beispiel nur einige private Interessen involviert sind (HÄUPTLI, a.a.O., § 27 N 36). Die Pflicht zur Erstellung eines Wendeplatzes auf ihrer Parzelle Nr. ccc angrenzend an die W-Strasse betrifft nur die Beigeladenen als deren Eigentümerinnen. Die möglichen Varianten, auf welche Weise ein für die Befahrung mit Lastwagen tauglicher Wendeplatz realisiert werden könnte, halten sich aufgrund der konkreten Verhältnisse auf der schmalen und langen Parzelle Nr. ccc in engen Grenzen. Unter diesen Vorzeichen hätte die Vorinstanz den Erschliessungsplan "W. Nord" mangels eines erheblichen Planungsspielraums selbst mit einem Wendeplatz auf der Par- zelle Nr. ccc anpassen können. Dabei blieb ihr jedoch auch das von ihr gewählte Vorgehen, den Erschliessungsplan unter der Auflage einer Wen- deplatzerstellungspflicht für die Beigeladenen zu genehmigen, nicht ver- wehrt. Generell spricht nichts dagegen, einen Erschliessungsplan unter einer Auf- lage zu genehmigen (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N 5 und 24 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gestaltet sich eine Auflage wohl auch als sinnvoller als eine Abänderung des Erschliessungsplans, weil sich aus der Art und Weise der künftigen Überbauung der Parzelle Nr. ccc, die gegenwärtig noch nicht feststeht, noch minime Änderungen an der Ausgestaltung des Wendeplatzes, wie er von den Beigeladenen gemäss dem ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 beigelegten Plan (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 189; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 185) vorgeschlagen wurde, ergeben könnten. Weil die Beigeladenen in dieser Eingabe zudem zusicherten, den Wende- platz zu erstellen, und damit für eine einvernehmliche Lösung des fehlen- den Wendeplatzes am Ende der W-Strasse Hand boten, kann auf eine Enteignung von Land ab ihrer Parzelle für die Erstellung des fraglichen Wendeplatzes verzichtet werden. Demnach braucht die für den Wende- platz benötigte Landfläche auf der Parzelle Nr. ccc auch nicht mit Strassen- linien und dem Hinweis auf das Enteignungsrecht nach § 132 BauG in den Erschliessungsplan "W. Nord" aufgenommen zu werden. Fehl gehen die Beschwerdeführer sodann in der Annahme, die mit der Ge- nehmigung verbundene Auflage enthalte keine verbindliche Verpflichtung für die Beigeladenen und sei insofern "wertlos". Vielmehr handelt es sich bei der vorgesehenen Verpflichtung zur Erstellung eines dem Gemeinge- - 32 - brauch offenstehenden Wendeplatzes um eine öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung, die alle Eigentümer der Parzelle Nr. ccc (die Beigela- denen einschliesslich allfällige Rechtsnachfolger) in der Weise bindet, dass die Parzelle Nr. ccc nur mit einem entsprechenden Wendeplatz für Lastwa- gen (über die W-Strasse) erschlossen und überbaut werden darf. Ohne einen in den Baueingabeplänen ausgewiesenen, genügenden Wendeplatz darf eine Überbauung der Parzelle Nr. ccc nicht bewilligt werden, weil der unter einer entsprechenden Auflage genehmigte Erschliessungsplan einen solchen vorschreibt. Des Weiteren haben die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. ccc den ihnen auferlegten Gemeingebrauch des Wendeplat- zes zu dulden und dürfen niemandem die Zufahrt darauf verweigern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz davon absah, eine Anmerkung der Auflage im Grundbuch gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG zu verfügen. Auch wenn eine Anmerkung aus Gründen der Rechtssicher- heit Sinn gemacht hätte, ist sie nur deklaratorischer Natur (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 163 N 6). Inhaltlich gibt es an der Auflage nach dem oben Gesagten nichts zu be- mängeln und in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Auflage korrekt erlassen. Sowohl die Beigeladenen als auch alle anderen Verfahrensbetei- ligten wurden zur Notwendigkeit eines Wendeplatzes für Lastwagen am Ende der W-Strasse ordnungsgemäss vorgängig angehört, indem ihnen der Fachbericht der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 165–173; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158–166) zur Vernehmlassung zugestellt wurde, der auf die Notwen- digkeit dieses Wendeplatzes hinweist. Aus diesem Hinweis erklärt sich auch die von den Beigeladenen in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 ab- gegebene Zusicherung, für Bauprojekte auf der Parzelle Nr. ccc auf jeden Fall einen Wendeplatz vorzusehen (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 188; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 184). Ihre Zusicherung bzw. die Umstände, unter denen sie gemacht wurde, lassen entgegen den Ausführungen und Andeutungen des Beschwerdeführers II (Beschwerde II, S. 11) nicht auf Ungereimtheiten schliessen. Was die Parteistellung der Beigeladenen in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anbelangt, kann auf die Ausführungen in Erw. 1.4 vorne verwiesen werden. Weil bereits gestützt auf eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkung alle Lastwagen, insbesondere diejenigen der Versor- gungswerke und der Feuerwehr einen dereinstigen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Wendeplatz auf der Parzelle Nr. ccc zum Wenden benützen dürften, erübrigt es sich auch, auf die Kritik der Beschwerdeführerin I an der vom Gemeinderat Q. im Nachhinein veranlassten zusätzlichen pri- vatrechtlichen Sicherung eines Benützungsrechts am Wendeplatz via eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ("Mitbenützungsrecht am Kehrplatz" zu Lasten der Parzelle Nr. ccc und zugunsten der Parzelle - 33 - Nr. aaa; Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2 des Gemeinderats Q.) einzugehen, samt Hinweis in der Replik auf die möglichen Folgen eines Doppelaufrufs gemäss Art. 142 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG; SR 281.1), der bei einer ungenügenden Deckung der vorrangigen auf der Parzelle Nr. ccc lasten- den Grundpfandschulden die Löschung der Dienstbarkeit bewirken könnte. 8. Zusammenfassend hält der Erschliessungsplan "W. Nord" einer Rechtmässigkeitsüberprüfung stand. Sämtliche von den Beschwerdefüh- rern gegen den Genehmigungsentscheid und die vorinstanzlichen Be- schwerdeentscheide vorgebrachten formellen und inhaltlichen Rügen, ein- schliesslich derjenigen betreffend die vermeintlich unzulässige Bemessung der Parteientschädigung an den Planungskosten (siehe dazu Erw. III/3 nachfolgend), erweisen sich als unbegründet, womit ihre Beschwerden ab- zuweisen sind. Auf die polemisch anmutenden Ausführungen des Be- schwerdeführers II betreffend Absprachen zwischen der Vorinstanz, dem Gemeinderat Q., den Beigeladenen und ihrem Architekten (Eingabe vom 25. Mai 2021, S. 4) kann mangels näherer Begründung nicht eingegangen werden. Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein durch das Verwaltungsgericht durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.1) verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten genügend dokumentiert und weitere Beweiser- hebungen hätten nicht dazu beigetragen können, die Überzeugung des Ge- richts zu revidieren. Im Vordergrund standen vor Verwaltungsgericht ohne- hin Rechtsfragen. Der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der dem Öffentlichkeitsprin- zip und der demokratischen Kontrolle der Justiz dient, begründet keinen Anspruch auf die Durchführung eines für die Zwecke der Beweisführung nicht erforderlichen Augenscheins (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012, Erw. 2.3, und 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011, Erw. 2.3.1). - 34 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Haben mehrere Par- teien dasselbe Begehren gestellt, tragen sie die ihnen auferlegten Verfah- rens- und Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interes- senlage am Verfahrensausgang stattzufinden (§ 33 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei gelten die Beschwerdeführer, die mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen sind. Der Aufwand des Verwaltungsgerichts und des Rechtsvertreters des Gemeinderats waren im Beschwerdeverfahren II wesentlich grösser als im Beschwerdeverfahren I, nicht zuletzt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022. Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu 3/5 vom Beschwerdeführer II und zu 2/5 von der Be- schwerdeführerin I zu tragen. Gleichermassen ist der Gemeinderat Q. für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu 3/5 vom Be- schwerdeführer II und zu 2/5 von der Beschwerdeführerin I zu entschädi- gen. Weil dem Beschwerdeführer II, der seine prozessuale Bedürftigkeit im Sin- ne von § 34 Abs. 1 VRPG nachgewiesen hat, antragsgemäss die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren ist, ist der Anteil der ihm auferlegten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) auf die Staatskasse zu neh- men. Der Beschwerdeführer II ist jedoch zur Nachzahlung dieser Kosten an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Von seiner anteilsmässigen Ent- schädigungspflicht für die anwaltliche Vertretung des Gemeinderats Q. befreit ihn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZPO). 2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 4'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). 3. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert - 35 - massgebend. Dieser wird in Verfahren der Nutzungsplanung oftmals den Planungskosten gleichgestellt, was sich speziell dann rechtfertigt, wenn eine Gemeinde Planungsträgerin ist, ein Planwerk mithin nicht von einem betroffenen Grundeigentümer in Auftrag gegeben oder initiiert wird. Im von der Beschwerdeführerin I als Präzedenzfall angeführten Entscheid WBE.2019.188 vom 15. Dezember 2020 (Erw. II/3.8.3) führte das Verwal- tungsgericht aus, von Fall zu Fall rechtfertige es sich, statt auf die Pla- nungskosten auf den Mehrwert abzustellen, den das Planungsgebiet durch planerische Massnahmen erfahre. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich der planungsbedingte Mehrwert nachvollziehbar und unkompliziert be- stimmen lasse. In solchen Fällen sei das Abschätzen der finanziellen Aus- wirkungen auf den Verkehrswert der von der Planung betroffenen Grund- stücke zulässig und sachgerecht. In jenem Fall ging es um einen von der Grundeigentümerin in Auftrag gegebenen Gestaltungsplan mit Auswirkun- gen auf eine dichtere Überbaubarkeit ihres Grundstücks. Diese hatte direk- te und bestimmbare Folgen für den Bodenpreis (Verkehrswert). Hier gestaltet sich die Ausgangslage anders und es kann nicht gesagt wer- den, die Parzelle Nr. ccc erfahre durch die Verbesserung der Erschliessung mittels Ausbau der Rechtskurve der W-Strasse eine Wertsteigerung (in einem bestimmten Umfang). Mit der Verbesserung der Erschliessung wird zwar das Grundstück der Baureife zugeführt, so dass die bestehende Überbauung auf die vorhandenen Nutzungsreserven ausgeweitet werden kann. Der Landwert bestimmt sich aber primär nach der Überbau- ungsdichte, auf welche der Erschliessungsplan keinen unmittelbaren Ein- fluss hat. Mit dem Erschliessungsplan wird lediglich die raumplanerische Forderung, Bauland zu erschliessen, erfüllt. Die Überbauungsdichte ergibt sich dagegen aus der Zonierung, welche die Bau- und Nutzungsordnung und der dazugehörige Zonenplan der Gemeinde Q. vornehmen. Der Verkehrswert der Parzelle Nr. ccc würde entsprechend drastisch fallen, wenn sie im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplan gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers II ganz oder teilweise der Landwirtschaftszone zugewiesen würde. In diesem Fall hätte die Verbes- serung der Erschliessung höchstens eine geringfügige Wertsteigerung zur Folge. Zudem profitieren von der Verbesserung der Erschliessung auch noch die Parzellen Nrn. ggg und hhh, wobei es schwierig sein dürfte, einen allfälligen diesen bereits überbauten Grundstücken aus der Verbesserung der Erschliessung erwachsenden Mehrwert abzuschätzen. Auf der anderen Seite dürfte der Wert der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführe- rin I aufgrund der Landabtretung für Erschliessungszwecke geringfügig ab- nehmen. Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb speziell auf Seiten der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Streitwerts nicht eher diese Wertminderung heranzuziehen wäre. Diese Ausführungen zeigen, mit wel- chen Unwägbarkeiten die von der Beschwerdeführerin I vorgeschlagene Streitwertbestimmungsmethodik verbunden wäre. Entsprechend ist mit der - 36 - Vorinstanz auf die Planungskosten für den Erschliessungsplan "W. Nord" abzustellen, zumal die Gemeinde Q. die Parzelle Nr. ccc angemessen erschliessen muss und insoweit auch als Planungsträger zu gelten hat. Die vorinstanzliche Bezifferung der Planungskosten auf maximal Fr. 20'000.00 wird von den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat nicht beanstandet und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass im Zusam- menhang mit dem Erschliessungsplan "W. Nord" höhere Planungskosten angefallen sein könnten. Bei einem Streitwert von maximal Fr. 20'000.00 beläuft sich der Rahmen für die Parteientschädigung auf Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats Q. ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen, da er zwei separate Beschwerdeverfahren zu bearbeiten hatte. Die Komplexität der Materie ist als mittel einzustufen, die Bedeutung des Falles für die Gemeinde als eher gering. Alles in allem rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.00. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.112 und WBE.2021.119 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119, D., wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'100.00, gesamthaft Fr. 5'100.00, sind zu 2/5 mit Fr. 2'040.00 von der Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 zu bezahlen. Die restlichen 3/5 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'060.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozes- sierende Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 ist zur Nachzah- lung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 37 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu 2/5 mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen. 5.2. Der Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu 3/5 mit Fr. 2'100.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 (Vertreter) den Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Gemeinderat Q. (Vertreter) die Beigeladenen 1 und 2 das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 38 - Aarau, 27. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti