5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung