Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Vorinstanz für das Einspracheverfahren auszurichtende Entschädigung ist in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; vgl. auch § 8 Abs. 1 EGAR). - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben.