Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Über die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat deshalb die Vorinstanz aufgrund der bereits eingereichten detaillierten Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. September 2021 (MIact. 127 ff.) zu entscheiden.