Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. September 2021 seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 127 ff.). Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 220.00 ist nachvollziehbar und die in Rechnung gestellten Barauslagen von Fr. 100.20 sind nicht zu beanstanden, womit sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'477.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ergibt und die entsprechende Kostennote zu genehmigen ist. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin Parteikosten in besagter Höhe auszuzahlen.