Die Beschwerde ist damit ohne Weiterungen gutzuheissen. 7. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Einsprache nicht als aussichtslos hätte qualifiziert werden dürfen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin inzwischen zwar über ein existenzsicherndes Einkommen, jedoch ist sie nach wie vor nicht in der Lage, für ihre Parteikosten aufzukommen, weshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren zu gewähren und der Anwalt der Beschwerdeführerin rückwirkend auch für das Einspracheverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 VRPG).