5.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung der Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe und der geringen Gefahr eines Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit unbegründet, auf jeden Fall aber unverhältnismässig. Gleichwohl weist die Beschwerdeführerin insbesondere in sprachlicher Hinsicht gewisse Integrationsdefizite auf und - 13 -