Schrift erlernen musste und sie in ihrer Heimat lediglich die Grundschule besuchte hatte (vgl. auch Art. 77f lit. c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). In den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz dürften sie überdies auch ihr zunächst prekärer Aufenthaltsstatus und die erlittene eheliche Gewalt an einem raschen Spracherwerb und einer frühzeitigen wirtschaftlichen Integration gehindert haben (vgl. dazu auch die hängige parlamentarische Initiative 21.504, wonach Integrationserschwernissen aufgrund erlittener ehelicher Gewalt verstärkt Rechnung getragen werden sollte).