Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin gemäss den in den Akten liegenden Belegen frühzeitig um Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und ihrer Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt: Seit der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2011 besuchte sie verschiedene Deutschkurse für Anfänger (MI-act. 122, 126, 149, 152, 158, 161, 190, 193 f., 547; act. 51). Weiter bewarb sie sich um ein Praktikum im Pflegebereich, wenngleich sie aufgrund ihrer nach wie vor beschränkten Deutschkenntnisse keinen Praktikumsplatz finden und eine Weiterbildung als Pflegehelferin nicht antreten konnte (MI-act. 423, 431, 496; act. 51).