4.2. Es ist den Akten zu entnehmen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter vom 2. September 2003 bis zum 31. Dezember 2007 und - nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann ab April 2011 bis zum 30. November 2020 - mit insgesamt über Fr. 200'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Seither bezieht die Familie keine Sozialhilfe mehr.