Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt demnach in Betracht, wenn eine Person entsprechend hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und (weiterhin) nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.2 [mit Hinweisen]). Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommens- -9-