Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann bzw. auch inskünftig wieder ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit droht (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.1 und 3.4 [mit Hinweisen]). Der auf Art. 62 Abs. 1 lit.