3.4 mit Hinweisen) Dies gilt sowohl mit Blick auf die Beurteilung der Erheblichkeit als auch der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs. Was die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG genügt nicht jede - auch noch so geringe - Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund. Die Schwelle -8-