62 Abs. 1 lit. e AIG nur dann erfüllt, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit eine gewisse Erheblichkeit erreicht und zudem das Element der Dauerhaftigkeit im Sinne der Rechtsprechung erfüllt ist. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Vorliegens des Widerrufsgrunds, sondern ist im Rahmen der nach Art. 96 AIG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.4 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 3.4 mit Hinweisen)