Vorbehaltlich allfälliger Widerrufsgründe verfügt die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorangegangenen Ehe und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unbestrittenermassen über einen grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zu klären ist demnach zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt hat.