Ihre mangelnden Deutschkenntnisse führt sie ebenfalls auf ihre Stellung als alleinerziehende und nebenerwerbstätige Mutter, ihre Herkunft aus einem völlig anderen Sprachenkreis mit anderer Schrift und fehlender geeigneter Angebote zurück. Zudem habe sie bereits vor der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens Deutschkurse besucht und private Unterstützung gesucht, wofür verschiedene Zeugen angeboten werden. Weiter wird eine übergangsrechtlich unzulässige Anwendung neurechtlicher Bestimmungen gerügt und darauf verwiesen, dass mit der Verwarnung der Erwerb einer Niederlassungsbewilligung erschwert werde. -7-