Unter Berücksichtigung der mangelnden Unterstützung durch den Kindsvater sowie kultureller und sprachlicher Integrationshürden könne auch aus den vergangenen Sozialhilfebezügen nicht auf eine fortbestehende Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden. Da ihr deshalb keine negative Prognose zu stellen sei, müssten bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG verneint werden.