2.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten Jahren stetig reduziert und ab 2020 sogar Sozialhilfe zurückbezahlt zu haben, weshalb ihre jüngst erfolgte vollständige Ablösung nachhaltig und nicht unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der mangelnden Unterstützung durch den Kindsvater sowie kultureller und sprachlicher Integrationshürden könne auch aus den vergangenen Sozialhilfebezügen nicht auf eine fortbestehende Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden.