2. 2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin jahrelang und in erheblichen Umfang Sozialhilfe bezogen habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten habe sie ihr Erwerbspotential in der Vergangenheit nicht hinreichend ausgeschöpft und ihre beschränkten Berufsaussichten seien auch Folge ihrer unzureichenden Bemühungen beim Spracherwerb. Ihre vor wenigen Monaten erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe sei unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt und zu kurz, um bereits von einer nachhaltigen Ablösung auszugehen.