Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 20. November 2020. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR indes einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Da sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -5-