Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 54). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ging die angeforderte Stellungnahme der Sozialen Dienste X. ein, mit welcher die einverlangten -4- Aufstellungen nachgereicht und die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden (act. 55 ff.).