Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2021 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und setzte antragsgemäss den Anwalt der Beschwerdeführerin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein. Zudem zog es die migrationsamtlichen Akten bei und forderte bei den Sozialen Diensten X. Aufstellungen über die monatlich erhaltenen Sozialhilfebeiträge seit 2017 und die Kontostände des Sozialhilfekontos seit Ende 2011 an. Weiter verlangte es von den Sozialen Diensten X. Auskunft bezüglich allfälliger Rückzahlungen von Sozialhilfebeiträgen, die Gründe für die Loslösung von der Sozialhilfe und die Einschätzung von deren Dauerhaftigkeit (act. 52 f.).