Sie habe alles daran zu setzen, ihren Lebensunterhalt inskünftig vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 493 ff.). Per Ende November 2020 konnte die materielle Hilfe eingestellt werden (MIact. 499 f.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 505 ff., 552). Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -3- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.