Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden vom 2. September 2003 bis zum 31. Dezember 2007 und ab April 2011 bis zum 30. November 2020 mit insgesamt rund Fr. 200'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt (MIact. 66 f. 135, 499). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte sie das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 20. November 2020 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Sie habe alles daran zu setzen, ihren Lebensunterhalt inskünftig vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 493 ff.).