Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Ehe wiederholt Opfer ehelicher Gewalt (MI-act. 528 ff.). Am 1. März 2011 trennte sie sich von ihrem Ehemann (MI-act. 122 ff.). 2011 kam ihre zweite Tochter D. zur Welt, welche heute ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (MIact. 162 ff.). Am 4. September 2019 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem inzwischen im Ausland wohnhaften Ehemann scheiden (MI-act. 406, 540 ff.).