Am 19. April 2007 brachte sie ihre Tochter B. zur Welt, worauf sie am 14. Februar 2008 den türkischen Staatsangehörigen und damals noch in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater C. ehelichte (MI-act. 82 ff., 90). Hierauf wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2008 im Familiennachzug eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt, während ihre Tochter gleichentags die Niederlassungsbewilligung erhielt (MIact. 104 ff., 200, 205, 220, 302, 404).