Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.111 / ew / jb ZEMIS [***] (E.2020.134) Art. 40 Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Aethiopien führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwarnung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. März 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 21. August 2003 als Asylbewerberin in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtkräftigen Abweisung ihres Asyl- gesuchs aufgrund fehlender Reisedokumente im Land (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 19. April 2007 brachte sie ihre Tochter B. zur Welt, worauf sie am 14. Februar 2008 den türkischen Staatsangehörigen und damals noch in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater C. ehelichte (MI-act. 82 ff., 90). Hierauf wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2008 im Familiennachzug eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt, während ihre Tochter gleichentags die Niederlassungsbewilligung erhielt (MI- act. 104 ff., 200, 205, 220, 302, 404). Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Ehe wiederholt Opfer eheli- cher Gewalt (MI-act. 528 ff.). Am 1. März 2011 trennte sie sich von ihrem Ehemann (MI-act. 122 ff.). 2011 kam ihre zweite Tochter D. zur Welt, welche heute ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (MI- act. 162 ff.). Am 4. September 2019 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem inzwischen im Ausland wohnhaften Ehemann scheiden (MI-act. 406, 540 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden vom 2. September 2003 bis zum 31. Dezember 2007 und ab April 2011 bis zum 30. November 2020 mit insgesamt rund Fr. 200'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt (MI- act. 66 f. 135, 499). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte sie das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 20. No- vember 2020 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Sie habe alles daran zu setzen, ihren Lebensunterhalt inskünftig vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten (MI-act. 493 ff.). Per Ende November 2020 konnte die materielle Hilfe eingestellt werden (MI- act. 499 f.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. November 2020 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 505 ff., 552). Am 1. März 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -3- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2021 erhob die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kanton Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde und ersuchte sinngemäss zusammengefasst um die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheide und der Verwarnung sowie eventualiter um die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergän- zung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Zudem offerierte sie mehrere Zeugen und beantragte sowohl für das Einsprache- als auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung bzw. eventualiter deren erneute Beurtei- lung durch die Vorinstanz (act. 9 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2021 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und setzte an- tragsgemäss den Anwalt der Beschwerdeführerin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein. Zudem zog es die migrationsamtlichen Akten bei und forderte bei den Sozialen Diensten X. Aufstellungen über die monatlich erhaltenen Sozialhilfebeiträge seit 2017 und die Kontostände des So- zialhilfekontos seit Ende 2011 an. Weiter verlangte es von den Sozialen Diensten X. Auskunft bezüglich allfälliger Rückzahlungen von Sozial- hilfebeiträgen, die Gründe für die Loslösung von der Sozialhilfe und die Ein- schätzung von deren Dauerhaftigkeit (act. 52 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 hielt die Vorinstanz an ih- ren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Ak- ten ein (act. 54). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ging die angeforderte Stellung- nahme der Sozialen Dienste X. ein, mit welcher die einverlangten -4- Aufstellungen nachgereicht und die vom Verwaltungsgericht aufgeworfe- nen Fragen beantwortet wurden (act. 55 ff.). Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2021 wurden sowohl die Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 9. September 2021 als auch die Stel- lungnahme der Sozialen Dienste X. vom 22. September 2021 (samt Beilagen) den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 125 f.). Mit Eingabe vom 28. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin seine Kostennoten für das Einsprache- und Beschwer- deverfahren nach (act. 127 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 20. November 2020. Anfech- tungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR indes einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzu- treten ist. Da sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -5- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden di- verse weitere Bestimmungen des AIG revidiert. Da das vorliegende Verfahren erst nach dem Inkrafttreten des AIG einge- leitet wurde, gelangen unbestrittenermassen die revidierten materiell-recht- lichen Bestimmungen des AIG zur Anwendung, welche inhaltlich im hier interessierenden Bereich aber ohnehin identisch mit der altrechtlichen Re- gelung sind. Nicht direkt anwendbar ist hingegen der in § 6 Abs. 4 lit. a der (aargauischen) Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrations- recht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 12.315) neu definierte Schwel- lenwert von Fr. 25'000.00 für die Prüfung einer Verwarnung, welcher erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Diesbezüglich ist allerdings festzu- halten, dass die in der VAIR festgehaltenen Schwellenwerte sich auf die langjährige bundesgerichtliche Praxis stützen und deshalb von der Vorin- stanz zumindest als Auslegungshilfe beigezogen werden durften (vgl. dazu auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.243 vom 25. Fe- bruar 2021, Erw. 3.2.1). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwer- deführerin jahrelang und in erheblichen Umfang Sozialhilfe bezogen habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten habe sie ihr Er- werbspotential in der Vergangenheit nicht hinreichend ausgeschöpft und ihre beschränkten Berufsaussichten seien auch Folge ihrer unzureichen- den Bemühungen beim Spracherwerb. Ihre vor wenigen Monaten erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe sei unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt und zu kurz, um bereits von einer nachhaltigen Ablösung auszugehen. Angesichts ihrer nach wie vor schlechten Prognose sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zwar erfüllt, eine Wegweisung aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz und den Interessen ihrer in der Schweiz geborenen Töchter aber unverhältnismässig, weshalb statt- dessen eine Verwarnung auszusprechen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten Jahren stetig reduziert und ab 2020 sogar Sozialhilfe zurück- bezahlt zu haben, weshalb ihre jüngst erfolgte vollständige Ablösung nach- haltig und nicht unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Ver- fahrens erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der mangelnden Unterstützung durch den Kindsvater sowie kultureller und sprachlicher Integrationshürden könne auch aus den vergangenen Sozialhilfebezügen nicht auf eine fortbe- stehende Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden. Da ihr deshalb keine negative Prognose zu stellen sei, müssten bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG verneint werden. Sodann erscheine die ausgesprochene Verwarnung und die damit einher- gehende Schwächung ihrer ausländerrechtlichen Stellung unverhältnis- mässig, nachdem die dadurch zu bewirkende Verhaltensänderung längst umgesetzt worden sei, Betreuungspflichten zum Wohle ihrer beiden Töch- ter den früheren Sozialhilfebezug entschuldigen würden und sie auch nach Einschätzung der Sozialhilfebehörde ihrer Schadensminderungspflicht stets nachgekommen sei. Ihre mangelnden Deutschkenntnisse führt sie ebenfalls auf ihre Stellung als alleinerziehende und nebenerwerbstätige Mutter, ihre Herkunft aus einem völlig anderen Sprachenkreis mit anderer Schrift und fehlender geeigneter Angebote zurück. Zudem habe sie bereits vor der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens Deutschkurse be- sucht und private Unterstützung gesucht, wofür verschiedene Zeugen an- geboten werden. Weiter wird eine übergangsrechtlich unzulässige Anwen- dung neurechtlicher Bestimmungen gerügt und darauf verwiesen, dass mit der Verwarnung der Erwerb einer Niederlassungsbewilligung erschwert werde. -7- 3. Ist eine migrationsrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, so kann die betroffene aus- ländische Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Begründet im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine migrationsrechtliche Massnahme, wenn ihre spezifischen rechtlichen Vo- raussetzungen gegeben sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Bot- schaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3823). Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung kön- nen einer ausländischen Person folglich mittels Verwarnung angedroht werden, wenn sich die Nichtverlängerung als begründet erweist, die Mass- nahme aber (derzeit noch) unverhältnismässig erscheint. Vorbehaltlich allfälliger Widerrufsgründe verfügt die in der Schweiz aufent- haltsberechtigte Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorangegangenen Ehe und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unbestrittenermassen über einen grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung. Zu klären ist demnach zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ge- mäss Wortlaut zwar nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauer- haft ist und ein erhebliches Mass erreicht. Dennoch ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nur dann erfüllt, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit eine gewisse Erheblichkeit erreicht und zudem das Element der Dauerhaftigkeit im Sinne der Recht- sprechung erfüllt ist. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschul- den an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Vor- liegens des Widerrufsgrunds, sondern ist im Rahmen der nach Art. 96 AIG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.4 und 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 3.4 mit Hinweisen) Dies gilt sowohl mit Blick auf die Beurteilung der Erheblichkeit als auch der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs. Was die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist Folgendes festzu- halten: Im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG genügt nicht jede - auch noch so geringe - Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund. Die Schwelle -8- zu einer migrationsrechtlich relevanten Sozialhilfeabhängigkeit lässt sich für eine Einzelperson unter vergleichender Bezugnahme auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung annährungsweise bei einem saldierten So- zialhilfebezug im Bereich zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 30'000.00 veror- ten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1053/2017 vom 13. März 2018, Erw. 4.3.4, wo das Gericht den Bezug von rund Fr. 15'000.00 So- zialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren als zu wenig hoch qualifiziert, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [heute AIG] zu erfüllen, und 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020, Erw. 5.2 und 5.5, wo das Gericht offenlässt, ob der Bezug von gut Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während weniger als drei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen ver- möchte, und schliesslich 2C_1039/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 5.2, wo das Gericht bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 33'000.00 für eine Ein- zelperson während ca. zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht). Wie bereits erwähnt definiert überdies seit dem 1. Januar 2021 § 6 Abs. 4 lit. a VAIR Schwellenwerte von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungs- entzug zu prüfen hat (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.243 vom 25. Februar 2021, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit geht es beim Widerrufsgrund der Sozialhil- feabhängigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der So- zialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ab- lösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann bzw. auch ins- künftig wieder ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit droht (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.1 und 3.4 [mit Hinweisen]). Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt demnach in Betracht, wenn eine Person entsprechend hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und (weiterhin) nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebens- unterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.2 [mit Hinweisen]). Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisheri- gen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finan- zielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommens- -9- aussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher wei- terer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bun- desgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1, und 2C_851/2014 vom 24. April 2015, Erw. 3.4; vgl. SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 49 zu Art. 62). In diesem Sinne müssen allfällige Erwerbsmöglich- keiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2. Es ist den Akten zu entnehmen und unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin und ihre beiden Töchter vom 2. September 2003 bis zum 31. Dezem- ber 2007 und - nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann ab April 2011 bis zum 30. November 2020 - mit insgesamt über Fr. 200'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Seither bezieht die Familie keine Sozialhilfe mehr. Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist vom Gesamtbetrag zwei- fellos hinreichend erheblich, um den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhän- gigkeit zu erfüllen. Wie bereits dargelegt wurde, kann hierfür zumindest im Sinne einer Auslegungshilfe auch auf die in § 6 Abs. 4 lit. a VAIR definier- ten Schwellenwerte abgestellt werden, welche vorliegend klarerweise über- schritten sind. Sodann sind auch die bundesgerichtlichen Schwellenwerte überschritten, bei welchen die Gerichtspraxis sogar bei hier niedergelasse- nen Personen einen Bewilligungswiderruf mit Wegweisung in Betracht zieht. 4.3. Zu klären bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin eine hinreichend wahr- scheinliche Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs besteht. Die Beschwerdeführerin hatte sich auch während ihrer Sozialhilfeabhän- gigkeit um Arbeit bemüht und war ab September 2014 in befristeten Teil- zeitanstellungen in der Gastronomie und als Reinigungskraft erwerbstätig (MI-act. 190 ff., 206, 223, 228, 239 ff., 362, 379, 388, 412, 474 ff.). Dabei vermochte sie ihr Erwerbseinkommen sukzessive zu erhöhen und ihre So- zialhilfeabhängigkeit zu reduzieren, bis sie sich Ende November 2020 gänzlich von der Sozialhilfe ablösen konnte: - Gemäss den in den Akten liegenden Lohnausweisen und Lohnabrech- nungen steigerte die Beschwerdeführerin ihr Jahresnettoeinkommen von Fr. 8'276.00 bzw. Fr. 13'213.00 in den Jahren 2014 und 2015 auf Fr. 22'795.00 bzw. Fr. 24'719.00 in den Jahren 2016 und 2017 auf - 10 - Fr. 22'717.00 bzw. Fr. 33'559.00 in den Jahren 2018 und 2019 (MI- act. 239 ff., 389 ff., 413 f.). Im Jahr 2020 sanken ihre Jahreseinkünfte lediglich geringfügig auf knapp Fr. 30'000.00, wobei hierfür hauptsäch- lich ein kurzeitiger Verdiensteinbruch im Frühjahr verantwortlich war (MI- act. 580 ff.). Ihr kumuliertes Arbeitspensum überschritt in den letzten Jahren trotz zuletzt pandemiebedingter Restriktionen bzw. Kurzarbeit regelmässig das Äquivalent einer 50%-Anstellung (MI-act. 431; act. 50). - Die der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlte Sozialhilfe redu- zierte sich gemäss den Abrechnungen der Sozialen Dienste X. von durchschnittlich knapp Fr. 1'400.00 in den Jahren 2017 und 2018 auf etwas über Fr. 1'000.00 in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 (act. 56 ff.). Ein Teil des früheren Sozialhilfebezugs entfiel überdies auf Kinderbetreuungskosten, welche die Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin in den ersten Jahren ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt erst er- möglichte (MI-act. 366). Ab September 2019 vermochte die Beschwer- deführerin den Existenzbedarf der Familie überwiegend zu decken, wenngleich sie im Januar und Februar 2020 noch einmal im grösseren Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und sich die Fa- milie erst per Ende November 2020 vollständig von der Sozialhilfe zu lösen vermochte (act. 91 ff.; vgl. auch MI-act. 440). Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin gemäss den in den Akten liegenden Belegen frühzeitig um Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und ihrer Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt: Seit der Tren- nung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2011 besuchte sie verschie- dene Deutschkurse für Anfänger (MI-act. 122, 126, 149, 152, 158, 161, 190, 193 f., 547; act. 51). Weiter bewarb sie sich um ein Praktikum im Pfle- gebereich, wenngleich sie aufgrund ihrer nach wie vor beschränkten Deutschkenntnisse keinen Praktikumsplatz finden und eine Weiterbildung als Pflegehelferin nicht antreten konnte (MI-act. 423, 431, 496; act. 51). Auch wenn ihre Deutschkenntnisse angesichts ihres langjährigen Aufent- halts eher bescheiden erscheinen, sind wiederholte und ernsthafte Bemü- hungen zum Spracherwerb dokumentiert und ist ihre schleppende sprach- liche Integration auch dem Umstand geschuldet, dass sie Betreuungsauf- gaben gegenüber ihren Kindern wahrzunehmen hatte, ihre finanziellen und zeitlichen Ressourcen eingeschränkt waren, sie zunächst die hiesige Schrift erlernen musste und sie in ihrer Heimat lediglich die Grundschule besuchte hatte (vgl. auch Art. 77f lit. c der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). In den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz dürften sie überdies auch ihr zunächst prekärer Aufenthaltsstatus und die erlittene eheliche Ge- walt an einem raschen Spracherwerb und einer frühzeitigen wirtschaftli- chen Integration gehindert haben (vgl. dazu auch die hängige parlamenta- rische Initiative 21.504, wonach Integrationserschwernissen aufgrund erlit- tener ehelicher Gewalt verstärkt Rechnung getragen werden sollte). Die - 11 - Beschwerdeführerin kam sodann trotz ihrer schwierigen finanziellen Situa- tion ihren finanziellen Verpflichtungen nach. Die gegen sie vorliegenden Verlustscheinforderungen beglich sie im Juli 2019 (MI-act. 236, 393). Angesichts dieser Bemühungen kann der Beschwerdeführerin nicht vorge- worfen werden, ihre wirtschaftliche Integration in den letzten Jahren ver- nachlässigt zu haben. Zu beachten ist zudem, dass die Beschwerdeführe- rin alleinerziehende Mutter von zwei heute 15 bzw. 11 Jahre alten Töchtern ist. Sozialhilferechtlich kann die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zwar grundsätzlich erwartet werden, sobald das jüngste Kind dem Säug- lingsalter entwachsen bzw. drei Jahre alt geworden ist (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1 und – mit ausführlicher Darlegung des Verhältnisses zur unterhaltsrechtlichen 10/16-Regel – 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, Erw. 3.5; vgl. auch Ziff. 6.4 der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer Geburt "so früh wie möglich zu planen" sei). Gleichwohl erscheint es nach- vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst auch durch Betreu- ungspflichten an der weiteren Aufstockung ihres Erwerbspensums gehin- dert wurde, zumal sie gleich mehrere Kinder zu betreuen hat und sie vom inzwischen im Ausland lebenden Kindsvater kaum unterstützt wurde (MI- act. 538, 544; vgl. auch Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Sodann stand einer Auf- stockung des Arbeitspensums auch entgegen, dass die Beschwerdeführe- rin bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig tätig war, was den Koordina- tionsbedarf zwischen den verschiedenen Anstellungen erhöhte und die zeitlichen Kapazitäten der Beschwerdeführerin einschränkte. Diese beson- deren persönlichen Umstände sind nicht bloss als Aspekt der Verhältnis- mässigkeit bei der Beurteilung des Verschuldens am Sozialhilfebezug, son- dern bereits bei der Abschätzung des zukünftigen Sozialhilferisikos zu- gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Überdies deutet auch die Einschätzungen der Sozialen Dienste X. vom 22. September 2021, wonach die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit, und aus eigenem Antrieb von der Sozialhilfe gelöst haben soll, auf ein geringes Sozialhilferisiko hin (act. 55). Bereits zuvor at- testierten ihr die Sozialen Dienste ein hohes Pflichtbewusstsein und eine sehr grosse Motivation zur Loslösung von der Sozialhilfe (MI-act. 432; act. 51). Auch wenn diese Einschätzungen für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht verbindlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 4.2.3) bestätigt sie dennoch die intrinische Motivation der Beschwerdeführerin, was wiederum eine nach- haltige Loslösung von der Sozialhilfe indiziert. Im Gegensatz dazu wäre ihre jüngst erfolgte Loslösung wohl zu relativieren, wenn diese erst unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgt wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011, Erw. 2.2), wovon je- doch nach dargelegten Sachlage gerade nicht auszugehen ist. - 12 - 4.4. Die Beschwerdeführerin hat damit bereits ab September 2014 ihre Sozial- hilfeabhängigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten reduziert und sich in den letzten Jahren hinreichend um ihre wirtschaftliche Integration bemüht, wo- mit der vorinstanzlich behauptete Motivationszusammenhang mit dem erst im September 2020 eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar ist. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verwarnung hatte sie sich bereits weitgehend von der Sozialhilfe gelöst. Überdies sind ihre Töchter altersmässig zunehmend auf weniger Betreuung angewiesen, was inskünftig eine weitere Ausweitung der Erwerbstätigkeit ermöglichen wird. Unter Berücksichtigung dieser positiven Entwicklungen und der bisherigen Bemühungen der Beschwerdeführerin erscheint die Gefahr zukünftiger So- zialhilfeabhängigkeit gering und ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verwar- nung vorliegend zielführend sein könnte. Die Beschwerdeführerin kommt vielmehr bereits seit Jahren ihrer Schadensminderungspflicht nach und schöpft ihr Erwerbspotential hinreichend aus, ohne dass ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit derzeit zu erwarten ist. Damit ist der Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG mangels fortbestehender Sozialhilfeab- hängigkeit und konkretem Sozialhilferisiko nicht erfüllt und wäre eine Ver- warnung angesichts des geringen oder gar fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführerin erst Recht unverhältnismässig. Andere Widerrufs- gründe sind nicht ersichtlich. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigen sich weitere Beweis- erhebungen, insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen. 5. 5.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme noch für deren förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimm- ten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermah- nung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96). 5.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung der Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe und der geringen Ge- fahr eines Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit unbegründet, auf jeden Fall aber unverhältnismässig. Gleichwohl weist die Beschwerdeführerin insbesondere in sprachlicher Hinsicht gewisse Integrationsdefizite auf und - 13 - es kann von ihr erwartet werden, sich weiterhin um ihre wirtschaftliche und sprachliche Integration zu bemühen, ansonsten es dem MIKA freistünde, ihre Anwesenheitsberechtigung zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung der Be- schwerdeführerin angezeigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz mittels Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) als unbegründet so- wie jedenfalls unverhältnismässig und somit als unzulässig. Zulässig ist le- diglich eine formlose Ermahnung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist damit ohne Weiterungen gutzuheissen. 7. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Einsprache nicht als aussichtslos hätte qualifiziert werden dürfen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in- zwischen zwar über ein existenzsicherndes Einkommen, jedoch ist sie nach wie vor nicht in der Lage, für ihre Parteikosten aufzukommen, weshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren zu gewähren und der Anwalt der Beschwerdeführerin rückwirkend auch für das Einspracheverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 VRPG). III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) - 14 - sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. September 2021 seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 127 ff.). Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 220.00 ist nachvollziehbar und die in Rechnung gestellten Barauslagen von Fr. 100.20 sind nicht zu beanstanden, womit sich ein Entschädigungsan- spruch von Fr. 2'477.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ergibt und die entspre- chende Kostennote zu genehmigen ist. Das MIKA ist dementsprechend an- zuweisen, der Beschwerdeführerin Parteikosten in besagter Höhe auszu- zahlen. 4. Der Beschwerdeführerin ist für das abgeschlossene Einspracheverfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einsprachever- fahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/7). Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kol- legialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Über die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat deshalb die Vorinstanz aufgrund der bereits eingereichten detaillierten Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. September 2021 (MI- act. 127 ff.) zu entscheiden. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Vorinstanz für das Ein- spracheverfahren auszurichtende Entschädigung ist in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; vgl. auch § 8 Abs. 1 EGAR). - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 1. März 2021 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'477.30 zu ersetzen. 4. Der Beschwerdeführerin wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Anwalt, Dr. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die noch festzusetzenden Parteikosten für das Ein- spracheverfahren zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzah- lung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, - 16 - vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William