6. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. - 28 -