Da bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefäll im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, hat sie nach Massgabe der genannten Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG sind nicht ersichtlich.