Anlässlich ihrer Parteibefragung vom 2. Februar 2022 schilderte sie zudem glaubhaft, sich in der Schweiz ein aktives Sozialleben aufgebaut zu haben, wobei sie auch erwähnte, sie führe hier mittlerweile eine neue Beziehung (Protokoll S. 21, act. 132). Dass die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz somit in erheblichem Masse zusätzlich für einen nachehelichen Härtefall spräche, ist nach dem Gesagten aber nicht entscheidrelevant. Gleiches gälte im Übrigen für eine allfällige Beeinträchtigung ihrer sozialen Wiedereingliederungschancen im Heimatland, worauf allerdings ohnehin keine klaren Hinweise vorliegen. Eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte erübrigt sich deshalb.