eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste sie aufgrund ihrer Loslösung aus der ehelichen Gemeinschaft auch die Schweiz verlassen. Mit anderen Worten führt im Fall der Beschwerdeführerin die erlittene eheliche Gewalt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall bzw. bildet einen wichtigen persönlichen Grund, der – mit Blick auf die grundrechtsbasierten Schutzpflichten des Staates bei unwürdiger, erniedrigender Behandlung – ihren weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom - 27 -