Nach dem Gesagten ist aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihre Schwiegereltern, vorab der Schwiegervater, sie insbesondere durch psychische, indirekt auch durch sozioökonomische Oppression derart unter Druck setzten und ihre Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten Leben in einem solchen Masse einschränkten, dass sie infolgedessen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung erlitt. Die rechtsgenüglich dargetane eheliche Gewalt, welcher die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ausgesetzt war, ist somit als derart intensiv zu qualifizieren, dass es für sie