Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Gewalt, ausgehend von ihren ehemaligen Schwiegereltern, insbesondere vom Schwiegervater, sowie die daraus entstandene psychische Belastung glaubhaft ist. Damit wurde rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde.