Zusammengefasst ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin infolge der im ehelichen Haushalt erlittenen psychischen Gewalt (Oppression) eine objektiv unerträgliche Situation entstand, in der ihr nicht zugemutet werden konnte, weiter in der familiären Gemeinschaft zu verbleiben. Daran ändert nichts, dass die eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen auf Betreiben des damaligen Ehemannes – und gegen den Willen der Beschwerdeführerin – beendet wurde.