Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin gar keine oder vernachlässigbar geringe Mittel für den persönlichen Bedarf bzw. für Sparzwecke hätte behalten dürfen – dem ist aber, wie soeben dargelegt, nicht so. Da gemäss den nachstehenden Erwägungen ohnehin ein nachehelicher Härtefall vorliegt (siehe hinten Erw. 5.3.5), können weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema unterbleiben. - 25 -