Sie räumte denn auch diesbezüglich ein, dass die Wohnkosten im Allgemeinen vom Schwiegervater bestritten wurden (Protokoll S. 14, act. 125). Ob die anscheinend von der Beschwerdeführerin zuhanden des Haushalts geforderten Geldbeträge einen angemessenen Rahmen überstiegen und damit oppressiven Charakter aufweisen, lässt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht abschliessend beurteilen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn feststünde, dass die Beschwerdeführerin gar keine oder vernachlässigbar geringe Mittel für den persönlichen Bedarf bzw. für Sparzwecke hätte behalten dürfen – dem ist aber, wie soeben dargelegt, nicht so.