Indessen ist der sich aus den Akten und der Partei- und Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 ergebende Sachverhalt zu wenig liquid, um hierin ein klares Anzeichen für das vorliegen (psychischer) ehelicher Gewalt feststellen zu können: Grundsätzlich ist nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen an den Aufwendungen des gemeinsamen Haushaltes zu beteiligen hatte. Sie räumte denn auch diesbezüglich ein, dass die Wohnkosten im Allgemeinen vom Schwiegervater bestritten wurden (Protokoll S. 14, act. 125).