Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie grosse Teile ihres Lohns den Schwiegereltern habe abgeben müssen, plausibel erscheint – wenngleich nicht "bis auf den letzten Rappen". Indessen ist der sich aus den Akten und der Partei- und Zeugenbefragung vom 2. Februar 2022 ergebende Sachverhalt zu wenig liquid, um hierin ein klares Anzeichen für das vorliegen (psychischer) ehelicher Gewalt feststellen zu können: Grundsätzlich ist nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen an den Aufwendungen des gemeinsamen Haushaltes zu beteiligen hatte.