manchmal etwas für sich, für ihre Verwandten oder auch für ihn (den Ehemann) selbst gekauft. Im Übrigen habe sie sparen wollen (Protokoll S. 55 f., act. 167). Dass sie – mit Ausnahme eines einmaligen Betrages von Fr. 2'500.00 für die Miete, den er nach der Scheidung zurückbezahlt habe, was die Beschwerdeführerin bestätigte (Protokoll S. 57, act. 168) – regelmässig erhebliche Beträge seiner Mutter habe abliefern müssen, wisse er nicht und glaube er auch nicht (Protokoll S. 57, act. 168). Diese Aussagen sind angesichts der eingereichten Kontoauszüge nicht glaubhaft: