barem zeitlichem und betragsmässigem Zusammenhang mit Lohnzahlungseingängen stehen (act. 59, 63, 65, 72, 86, 95 f., 99, 103). Dass die Beschwerdeführerin dieses Geld, wie sie geltend macht, jeweils der Schwiegermutter aushändigte (Protokoll S. 57, act. 168), erscheint plausibel. Einzige andere mögliche Erklärung für diese Pauschalabhebungen wäre, dass die Beschwerdeführerin einen Einkommensüberschuss in Bar (statt auf dem Bankkonto) hätte sparen wollen, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen und was auch der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin nicht behauptet hat. Dieser antwortete nämlich auf die Frage, was mit den Einnahmen der Beschwerdeführerin geschehen sei, diese habe