125 f. und 167 f.). Zudem bestätigte sie, dass sie mehrfach ihren Geschwistern in Serbien Geld überwiesen habe, damit sich diese etwas hätten kaufen können (Protokoll S. 15 f., act. 126 f.; vgl. bereits act. 44). Diese – gegenüber den knappen Formulierungen in der Einsprache vom 26. November 2020 (MI-act. 107) sowie in der Beschwerde (act. 13) differenzierte und abgeschwächte – Sachverhaltsdarstellung steht im Einklang mit dem Bild, das sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankunterlagen (act. 46 ff.) ergibt: So betrug der Stand des Lohnkontos der Beschwerdeführerin am Ende der meisten Monate jeweils nahezu Fr. 0.00. Es sind zwar diverse Zahlungen zu sehen, die offenbar