Was sodann finanziellen bzw. sozioökonomischen Druck der Schwiegereltern auf die Beschwerdeführerin selbst betrifft, bekräftigte diese anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2022 zunächst die Darstellung, wonach sie ihren Lohn "bis auf den letzten Rappen" (vgl. MI-act. 107) habe abgeben müssen. In der Folge räumte sie aber ein, es habe sich nicht um regelmässige monatliche Beiträge gehandelt, sondern es sei einfach von ihr erwartet worden, immer wieder grosse Teile ihrer Einkünfte abzuliefern, die sie dann jeweils bar von ihrem Lohnkonto abgehoben habe (Protokoll S. 14 f. und 56 f., act. 125 f. und 167 f.).