Plausibel und glaubhaft ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt keine Rückzugsmöglichkeit bzw. keine Privatsphäre hatte, sondern stets der Kontrolle des Schwiegervaters ausgesetzt war, nachdem dieser der Beschwerdeführerin bzw. deren damaligem Ehemann den Schlüssel zur Schlafzimmertür weggenommen hatte (Protokoll S. 8, act. 119). Dies hat der ehemalige Ehemann ebenfalls ausdrücklich bestätigt, wobei er auf die Frage, wieso sein Vater den Schlüssel an sich genommen habe, lediglich antwortete, das wisse er nicht (Protokoll S. 45, act. 156).