damalige Schwiegervater sie – weil er es missbilligte, dass sie sich während des Kochens mit einer Besucherin unterhielt – beleidigt und mit einem kleinen Stuhl bedroht habe (Protokoll S. 9 f., act. 120 f.). Plausibel und glaubhaft ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt keine Rückzugsmöglichkeit bzw. keine Privatsphäre hatte, sondern stets der Kontrolle des Schwiegervaters ausgesetzt war, nachdem dieser der Beschwerdeführerin bzw. deren damaligem Ehemann den Schlüssel zur Schlafzimmertür weggenommen hatte (Protokoll S. 8, act. 119).