5.3.4.3. Aus den Parteiaussagen der Beschwerdeführerin sowie den Zeugenaussagen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2022 geht klar hervor, dass der eheliche bzw. schwiegerelterliche Haushalt stark patriarchal aufgebaut war bzw. ist. Dies geht aus den plausiblen Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor, die mit konkreten Beispielen veranschaulicht wurden und wird durch die Aussagen des früheren Ehemannes, der weiterhin mit seinen Eltern zusammenlebt (Protokoll S. 42, act. 153) und keine ersichtliche Motivation hat, diese anzuschwärzen, untermauert.