Erw. II/4.3.4.2) – keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen, da gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwesenheitsberechtigung von Personen, die eheliche Gewalt erlitten haben, generell keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2).