psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben. Entsprechend kann mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch Gewalt durch Dritte – d.h. andere Personen als den Ehepartner – eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen, sofern der Täter oder die Täterin mit dem nachgezogenen Ehegatten im gleichen Haushalt oder anderweitig in enger (familiärer) Gemeinschaft zusammenlebt.