5.3.4.2. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konven- tion; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, - 17 -